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DAZ aktuell
Neues Heil- und Hilfsmittelgesetz in Kraft
Veröffentlichung im Bundesanzeiger – AMVSG wurde hier nicht aufgenommen
Am 16. Februar hatte der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) in zweiter und dritter Lesung beraten. Diese Woche ist es nun in Kraft getreten, nachdem es im Bundesgesetzblatt erschienen ist. Demnach darf bei Hilfsmittelausschreibungen der Krankenkassen nun nicht mehr vorrangig der Preis für den Zuschlag das ausschlaggebende Kriterium sein, sondern es muss vor allem die Qualität eine zentrale Rolle spielen. So hatte nicht zuletzt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann (CDU), auf die Reform im Hilfsmittelbereich gedrängt.
Laumann wurde in den vergangenen Jahren immer wieder mit Patientenbeschwerden konfrontiert. Insbesondere die mangelhafte Qualität von Inkontinenzhilfen wurde häufig beklagt. Außerdem sollen Versicherte jetzt immer zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln wählen können – und diese müssen dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen.
Arbeit für den GKV-Spitzenverband
Der GKV-Spitzenverband ist nun verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Zudem muss er eine Verfahrensordnung beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses auch künftig gewährleistet wird. Außerdem soll er jährlich einen nach Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen veröffentlichen.
Keine Ausschreibungen, dafür Beratung
Eine weitere Neuerung ist, dass Hilfsmittel mit hohem individuellem Anpassungsbedarf nicht mehr ausgeschrieben werden dürfen. Dazu gehören z. B. ableitende Inkontinenzhilfen. Eine noch kurz vor knapp unter Dach und Fach gebrachte Ausschreibung für verschiedene ableitende Inkontinenzhilfen und intravaginale Kontinenztherapiesysteme sowie Zubehör und Verbrauchsmaterial hatte der Techniker Krankenkasse viel Kritik eingebracht. Der Vertrag gilt seit 1. März. Außerdem müssen Leistungserbringer Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind – und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden.
Auch das Präqualifizierungsverfahren, in dem Apotheken, Sanitätshäuser, orthopädietechnische Betriebe und andere Anbieter von Hilfsmitteln ihre grundsätzliche Eignung für Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen nachweisen müssen, soll weiterentwickelt werden. Die Begutachtung, Akkreditierung und Überwachung der derzeit bundesweit rund 30 Präqualifizierungsstellen wird künftig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erfolgen. Die ABDA hatte im Stellungnahmeverfahren von einer Änderung des Präqualifizierungsverfahrens abgeraten, da hierdurch ein funktionierendes System in Gefahr gebracht werde.
Brillengläser nicht nur für Kinder
Eine weitere Neuerung: Die Ausnahmeregelung für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser wird erweitert. Bislang werden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche übernommen – und ausnahmsweise für Menschen mit extremer Sehschwäche. Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens sechs Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens vier Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags beziehungsweise des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises.
Das Gesetz regelt zudem viele weitere Punkte. Grundsätzlich soll die Versorgung mit Prothesen, Rollstühlen, Hörgeräten und anderen Hilfsmitteln verbessert werden. Und die Bedeutung der Heilmittelerbringer soll besser gewürdigt werden. So gibt es etwa bessere Löhne für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.
Apotheker warten weiterhin auf AMVSG
Weiterhin noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG), das am 31. März vom Bundesrat gebilligt wurde. Damit warten die Apotheker weiterhin auf die darin festgeschriebene Erhöhung ihrer Rezeptur-Arbeitspreise um jeweils 1 Euro sowie die Einführung des Fixhonorars von 8,35 Euro auf Rezepturen. Auch bei der Rezepturabrechnung muss der Kassenabschlag in Höhe von 1,77 Euro gewährt werden. Außerdem sieht das AMVSG vor, dass die Pauschale für Betäubungsmittel und T-Rezepte von derzeit 0,26 Euro auf 2,91 Euro steigt. Laut der Gesetzesbegründung werden 100 Millionen Euro mehr im Jahr an die Apotheken fließen. Neben den Honorarerhöhungen enthält das AMVSG das Ende für die exklusiven Ausschreibungen von patientenindivduellen Zytostatikazubereitungen.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Bislang ist nicht bekannt, wann das Gesetz veröffentlicht wird. |
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