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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 31. März 2017 sind „Bekanntmachungen eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung ...
- Lamivudin + Zidovudin, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 16. Februar 2017 (BAnz AT 31.03.2017, B2) und
- Duloxetin, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 16. Februar 2017 (BAnz AT 31.03.2017, B3)
abgedruckt.*
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage VII: Stellungnahmeverfahren
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 30. März 2017 (BAnz AT 30.03.2017, B2) ist eine „Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 7. März 2017 abgedruckt.*
Folgendes Stellungnahmeverfahren wird eingeleitet:
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VII – Hinweise zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem)
Ergänzung neuer Gruppen austauschbarer Darreichungsformen mit den Wirkstoffen Duloxetin und Imatinib.
Zulassung von Arzneimitteln und Impfstoffen
Im amtlichen Teil verschiedener Bundesanzeiger sind folgende Bekanntmachungen abgedruckt:*
- „452. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 15. Februar 2017 (BAnz AT 30.03.2017, B6),
- „Bekanntmachung Nr. 430 über die Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 8. Januar 2017 (BAnz AT 31.03.2017, B7).
Zulassung von Tierarzneimitteln
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 30. März 2017 (BAnz AT 30.03.2017, B4) ist eine „Bekanntmachung über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 15. März 2017 abgedruckt.*
Festbetragsgruppensystem und Festbeträge für Einlagen
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 31. März 2017 (BAnz AT 31.03.2017, B4) ist eine „Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über den Beschluss des Festbetragsgruppensystems und der Festbeträge für Einlagen gemäß § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 22. März 2017 abgedruckt.*
Hessen
Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer
Gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 27. März 2007, veröffentlicht in der Deutschen Apotheker Zeitung Nr. 15/2007, S. 1735 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 11. November 2015, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 9. Dezember 2015, veröffentlicht in der Deutschen Apotheker Zeitung DAZ 2015, Nr. 51, S. 74, online.
Beschlussvorlage für die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 08.03.2017
Beschluss:
Die Delegiertenversammlung beschließt folgende Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes:
1. in § 6 Abs. 2 wird am Ende von S. 5 folgender Halbsatz eingefügt:
„[…], ihnen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie eine Reisekostenvergütung gewährt werden.“
Die Vorgabe von § 5 a Abs. 3 Satz 2 Heilberufsgesetz wird in die Satzung mit aufgenommen. Hierbei wird die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses geregelt.
2. § 32 wird wie folgt gefasst:
§ 32 Inkrafttreten
„Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.
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