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Adexa-Info
Kinder und Steuern
So bekommen Sie vom Finanzamt Geld zurück
Am 31. Mai wird die Steuererklärung für das Jahr 2015 fällig – zumindest dann, wenn Sie Ihre Unterlagen selbst zusammenstellen und abgeben. Sollten Sie dagegen einen Lohnsteuerhilfeverein (siehe Kasten) oder Steuerberater damit beauftragen, gibt es automatisch eine Fristverlängerung bis Ende Dezember. Allerdings müssen Sie trotzdem Belege sammeln. Und auch für das laufende Jahr ist es gut zu wissen, welche der finanziellen Belastungen Sie letztlich vom Finanzamt erstattet bekommen.
Hilfe bei der Steuererklärung
Nicht jeder hat Zeit und Lust, seine Steuererklärung selber zu machen. Für Arbeitnehmer sind Lohnsteuerhilfevereine eine preisgünstige Alternative zum Steuerberater. ADEXA hat deshalb eine Kooperation mit dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) abgeschlossen: Für ADEXA-Mitglieder entfällt die Aufnahmegebühr.
Kindergeld und Freibeträge
Im Steuerjahr 2015 betrug der Anspruch auf Kindergeld 188 Euro (für das dritte Kind 194 Euro und ab dem vierten Kind 219 Euro). Die Leistungen haben sich 2016 noch einmal um jeweils zwei Euro erhöht.
Alternativ gibt es einen Kinderfreibetrag und den sogenannten BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung – für das Jahr 2015 waren das 4512 Euro (Kinderfreibetrag) bzw. 2640 Euro (BEA) bei Paaren mit steuerlicher Zusammenveranlagung. 2016 ist der Kinderfreibetrag auf 4608 Euro gestiegen.
Was günstiger ist – Kindergeld oder Freibeträge –, hängt von der Zahl der Kinder und dem eigenen Einkommen ab. Generell sollte man aber immer Kindergeld beantragen. Denn das Finanzamt prüft später, was für Sie günstiger ist, und berücksichtigt dann gegebenenfalls die höheren Freibeträge, sodass Sie nachträglich noch eine Steuererstattung bekommen.
Kindergeld gibt es auch für volljährige Kinder bis zum 25. Geburtstag, solange diese eine schulische oder duale Ausbildung machen bzw. studieren. Wenn Ihr kindergeldberechtigtes Kind ausgezogen ist, können Sie einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro beantragen. Die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können als Sonderausgaben voll abgesetzt werden.
Den BEA-Freibetrag sollten Sie nicht mit der Möglichkeit verwechseln, konkrete Ausgaben für die Kinderbetreuung in der Steuererklärung anzugeben. Von den Kosten für Kita, Hort oder Tagesmutter können Sie pro Kind zwei Drittel, maximal aber 4000 Euro geltend machen. Das geht allerdings nur bis zum 14. Lebensjahr.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wenn Sie als Alleinerziehende die Steuerklasse II beantragt haben, erhalten Sie ab 2015 einen Entlastungsbetrag von 1908 Euro für das erste Kind und von 240 Euro für jeden weiteren Sprössling.
Wenn der Nachwuchs erst kommt
Beim Elterngeld und ElterngeldPlus spielt bei verheirateten, berufstätigen Paaren die Steuerklasse, die man vor der Geburt hatte, eine wichtige Rolle. Denn die Leistung wird nach dem Nettogehalt im Jahr vor der Geburt berechnet. Falls die Mutter den Großteil der Elternzeit bestreiten wird und ihr Nettogehalt mit Steuerklasse V bisher niedrig ist, bekommt sie entsprechend weniger Elterngeld, als wenn sie nach Steuerklasse III besteuert würde. Zwar wäre dann vor der Geburt das Nettogehalt des Partners entsprechend niedriger, doch das wird ja mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen. Das höhere Elterngeld schlägt aber dauerhaft zu Buche! Wer von diesem legalen Steuertrick profitieren will, muss den Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse spätestens sieben Monate vor dem Monat stellen, in dem der Mutterschutz beginnt (mehr Infos unter www.test.de). |
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