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Europa Apotheek bekommt kein Geld zurück
Bundesgerichtshof lehnt rückwirkende Aufhebung von Ordnungsgeldbeschlüssen ab
Die Europa Apotheek Venlo (EAV) ist wie auch DocMorris wegen ihrer Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel mit diversen Klagen überzogen worden – und hat die Rechtsstreitigkeiten stets verloren. Anders als DocMorris zeigte sich die EAV aber bis zu einem gewissen Punkt einsichtig: So zahlte sie insgesamt 600.000 Euro, die aus vier Ordnungsgeldbeschlüssen aufgelaufen waren. Die vorläufige Vollstreckung beruhte auf Urteilen des Oberlandesgerichts München, die der Bayerische Apothekerverband (BAV) erwirkt hatte.
Nach AMG-Änderung: EAV will gesetzestreu sein
Das Verfahren ging allerdings weiter vor den Bundesgerichthof. In der mündlichen Verhandlung über die Revision im Oktober 2013 erklärte der Vertreter der Apotheke dann, die EAV werde sich „selbstverständlich an das deutsche Gesetz halten“ – zuvor hatte nämlich der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass die deutsche Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Versandapotheken gilt, die Arzneimittel nach Deutschland versenden. Auch der Gesetzgeber hatte inzwischen für eine solche Klarstellung im Arzneimittelgesetz gesorgt. Zuvor hatte die EAV stets betont, es verstoße gegen das Unionsrecht in Form der Warenverkehrsfreiheit, dass auch für sie die Arzneimittelpreisverordnung gelten soll – eine Frage, die in Kürze der Europäische Gerichtshof beantworten soll. Diese Äußerung nahm der BAV ernst – und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Die EAV akzeptierte die Entscheidung, die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt. Doch im Nachhinein wollte die EAV auch die Ordnungsgeldbeschlüsse aufgehoben wissen – und die Gelder, die sie an die Staatskasse gezahlt hatte, zurückbekommen.
Keine Auswirkung auf zuvor durchgeführte Vollstreckung
Mit diesem Begehren kam sie schon vor dem Landgericht nicht durch, die Beschwerde der EAV gegen diese Entscheidung blieb ebenfalls erfolglos. Nun hat auch der Bundesgerichtshof entschieden: Die Vorinstanzen hatten Recht. Die Erledigungserklärung des BAV wirke sich laut den Karlsruher Richtern nur auf den Zeitraum nach dem erledigenden Ereignis aus. Der Vollstreckungstitel für zuvor begangene Zuwiderhandlungen sei hingegen nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung sei sogar schon bei nur gestellten, aber noch nicht vollstreckten Ordnungsmittelanträgen regelmäßig davon auszugehen, dass eine Erledigungserklärung den bereits erwirkten Unterlassungstitel nicht infrage stellen solle.
Auch habe es hierfür keiner besonderen Entscheidung des Senats im Rahmen seiner Kostenentscheidung nach der Erledigungserklärung bedurft. Er habe grundsätzlich keinen Anlass, zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen. Und solche Anträge waren vorliegend nicht gestellt. |
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