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Aus den Ländern
Apothekenwesen in Österreich
Konzessionierung, Überwachung und Aspekte des Apothekenbetriebs
Apotheken nach Bedarf
In Österreich gibt es neben den rund 1340 öffentlichen Apotheken noch Filialapotheken, Anstaltsapotheken, ärztliche und tierärztliche Hausapotheken und Medikamentendepots (meist in Kliniken). Im Gegensatz zur deutschen Niederlassungsfreiheit gilt in Österreich die bedarfsorientierte Arzneimittelversorgung: Bei der Neugründung einer Apotheke muss ein Mindestabstand von 500 m zur nächsten Apotheke eingehalten werden. Des Weiteren müssen den umliegenden bestehenden Apotheken 5500 zu versorgende Personen im Umkreis von 4 km verbleiben. Ärztliche Hausapotheken sind erlaubt, wo im Umkreis von 6 km keine Apotheke vorhanden ist. Dort gilt also das Dispensierrecht für Ärzte.
Apotheken werden in Österreich sehr selten geschlossen. Die Umsatzzahlen steigen, während die Gewinnmargen fallen. So ist die durchschnittliche Krankenkassenspanne von 20,47 Prozent im Jahr 2005 auf 16,36 Prozent im Jahr 2014 gefallen.
Es gibt kein absolutes Fremdbesitzverbot von Apotheken. Wenn ein Apotheker „Konzessionär“ (Apothekenleiter) werden will, muss er seine Apotheke zu mindestens 25 Prozent selbst besitzen; Großhändler oder Investoren dürfen die übrigen Anteile der Apotheke besitzen. Die entsprechenden Verträge werden von der Apothekerkammer geprüft. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum deutschen Apothekenwesen besteht beim Personal, denn in Österreich gibt es den Berufszweig der PTA nicht.
Visitation durch den Amtsarzt
Die österreichische Apothekenüberwachung obliegt den Amtsärzten, die die gesundheitspolizeilichen Abteilungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Magistrate (vergleichbar mit Landkreisen und kreisfreien Städten) leiten.
Die Regelüberwachung (Visitation) wird von einer Kommission durchgeführt, der der Amtsarzt und nicht-amtliche Sachverständige (SV) angehören. Die Letzteren sind in der Regel Pharmazeuten, die eine spezielle Prüfung bei der Apothekerkammer abgelegt haben (Allgemeine SV) oder vom Landesgerichtspräsidenten beeidigt und gerichtlich zertifiziert worden sind. Bei der Visitation der Apotheken kann die Apothekerkammer noch zusätzlich eine Person (berechtigter Vertreter) in die Kommission entsenden. Bei den Visitationen der ärztlichen Hausapotheken gehört der Kommission ein Vertreter der Ärztekammer an.
Die Visitationen haben mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren zu erfolgen. Bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen arzneimittel- und apothekenrechtliche Bestimmungen, durch die eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen besteht, ist unmittelbar eine Überprüfung vorzunehmen. Oberste Instanz der Überwachung ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, BASG, eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Das BASG wird nur in Ausnahmefällen tätig, z. B. bei Auffälligkeiten im Betäubungsmittelbereich.
Noch zwei Besonderheiten des Apothekenbetriebs: Während eine Apotheke in Deutschland pro Monat 30 Fertigarzneimittel prüfen muss, verlangen die Österreicher nur eine Stichprobenkontrolle von zehn Fertigarzneimitteln pro Monat. – Für die Entsorgung von Arzneimitteln (auch BtM) ist das Chemisch-pharmazeutische Laboratorium der Österreichischen Apothekerkammer zuständig. Wenn eine Apotheke diesen Dienst in Anspruch nimmt, erhält sie von dort ein Entsorgungsprotokoll zur Dokumentation und Archivierung. |
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