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Kohl klagt gegen DocMorris und EAV
Importeur fordert Herstellerrabatte seit dem Jahr 2010 zurück
Kohlpharma hat vor dem Sozialgericht Saarbrücken eine Klage gegen die niederländischen Versandapotheken DocMorris und Europa Apotheek Venlo (EAV) eingereicht. Das Unternehmen aus dem Saarland fordert die Rückzahlung aus seiner Sicht unberechtigt erstatteter gesetzlicher Herstellerrabatte (§ 130a Abs. 1 SGB V). Und zwar für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Oktober 2016. Seit Oktober dieses Jahres erstattet Kohl den Apotheken ohnehin schon keine Rabatte mehr. Vorausgegangen ist der Klage eine Zahlungsaufforderung – doch DocMorris und EAV wollten davon nichts wissen.
Hintergrund der Klage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2016. Seitdem bieten die EU-ausländischen Apotheken Kunden in Deutschland geldwerte Boni an, wenn sie Rezepte in die Niederlande schicken. Die deutschen Apotheken müssen sich demgegenüber weiterhin an die Arzneimittelpreisverordnung halten.
Wer Herstellerrabatte will, muss Rahmenvertrag einhalten
„Wenn für die ausländischen Versandapotheken die deutschen Preisvorschriften laut EuGH nicht bindend sind und die Versandapotheken trotz des freiwilligen Beitritts zum Rahmenvertrag für die Belieferung und Abrechnung von Rx-Arzneimittel die deutschen Preisvorschriften fortgesetzt nicht einhalten und verbotene Boni gewähren, entfällt nach unserer Auffassung auch der Anspruch auf die Zahlung des Herstellerrabattes“, erklärt kohlpharma Geschäftsführer Jörg Geller. Er sieht in der Rückforderung der Herstellerrabatte einen „marktgerechten Weg, der Rosinenpickerei entgegenzuwirken“. Zudem wolle Kohl im Rahmen seiner Möglichkeiten der deutschen Vor-Ort-Apotheke – mit oder ohne Versandhandelserlaubnis –den Rücken für einen fairen Wettbewerb stärken.
Kohlpharma hatte sich bereits kurz nach dem EuGH-Urteil klar positioniert. Mit seinen Rx-Boni verstoße DocMorris gegen den Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband. Dieser bindet die Vertrags-Apotheken seinem Wortlaut nach an die gesetzlichen Regelungen zu Arzneimittelpreisen. Die niederländischen Versandapotheken waren dem Rahmenvertrag bewusst beigetreten. Zuvor mussten sie einige juristische Hürden nehmen. Der Beitritt zum Rahmenvertrag war für sie nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil sie erst hierdurch den Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Herstellerrabatte bekamen. |
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