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Patienten-Hilfe oder Bürokratie-GAU?
Rahmenvorgaben für das Entlassmanagement stehen fest – Krankenhäuser entsetzt, GKV zufrieden
Eigentlich ist das Entlassmanagement schon lange im Sozialgesetzbuch V festgeschrieben. Dennoch gab es immer wieder Probleme bei der Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt. Auf diese Fehlentwicklung beim Entlassmanagement reagierte der Gesetzgeber 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Er definierte Aufgaben für eine bessere sektorenübergreifende Versorgung für Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser im § 39 Abs. 1a SGB V. Auch für die Entlassmedikation machte er Vorgaben.
Einzelheiten sollten sodann der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einem Rahmenvertrag bestimmen. Doch die Parteien wurden sich nicht einig. Daher musste das Bundesschiedsamt eine Entscheidung treffen. Seit dem 13. Oktober liegt nun der Rahmenvertrag nebst Anlagen zur Patienteninformation, ihrer Einwilligung sowie den technischen Vorgaben für Entlassrezepte vor. Wenn er im Sommer 2017 in Kraft tritt, werden Krankenhäuser Entlassrezepte für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel und andere veranlasste Leistungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen können. Vor allem den Entlassrezepten sehen viele Apotheken schon jetzt mit Sorge entgegen. Die Befürchtung ist, dass die Klinikärzte Schwierigkeiten haben werden, die Rezepte ordnungsgemäß auszustellen. Im Rahmenvertrag heißt es immerhin: „Das Krankenhaus gewährleistet, dass der Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements die erforderlichen Verordnungen von veranlassten Leitungen und Medikamenten vollständig und korrekt vornimmt.“ Ausdrücklich geregelt ist zudem, dass der Patient auch beim Entlassmanagement das Recht der freien Apothekenwahl hat. Absprachen und Zuweisungen zwischen Kliniken und Apotheken, die auf eine Zuweisung von Patienten abzielen, sind unzulässig.
GKV: Patienten sind Gewinner
Nach Ansicht des GKV-Spitzenverbandes werden mit der Entscheidung des Schiedsamtes Patienten künftig nach einem Krankenhausaufenthalt lückenloser und damit auch besser versorgt. Denn der Versorgungsbedarf von Patienten richte sich nicht nach starren Sektoren- oder Abrechnungsgrenzen, erklärte GKV-Vize Johann-Magnus von Stackelberg. Die Entscheidung werde helfen, den Rechtsanspruch der Patienten endlich in allen Krankenhäusern durchzusetzen. Gewinner sind seiner Ansicht nach die Patienten. Ihre Entlassung aus dem Krankenhaus werde künftig zielgerichteter geplant.
DKG: Enormer Aufwand
Die DKG beklagt hingegen, das Schiedsamt habe das Entlassmanagement zu einem bürokratischen Monster gemacht. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben hätten Krankenkassen und Kassenärzte mit ihrer absoluten Mehrheit durchgesetzt, dass nunmehr jeder Patient in ein formales Entlassmanagement einbezogen werden müsse – unabhängig davon, ob tatsächlich Bedarf bestehe. Zu diesem formalen Entlassmanagement gehörten Aufklärungsgespräche und das Ausfüllen von zwei Formblättern. Das bedeute 38 Millionen Blatt Papier und rund 50.000 Zwangsregistrierungen von Krankenhausärzten im KV-System. Der enorme bürokratische Aufwand erfordere viel zeitlichen Vorlauf. Daher könnten die Vorteile des Entlassmanagements, wie Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen und Entlassrezepte, erst zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. |
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