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Blechschaden: kein Hals- und Beinbruch

ADEXA-Steuertipp

Winterzeit – Unfallzeit: Bei Schnee und Eis werden Autofahrten schnell zur Rutschpartie. Hat der Schneepflug morgens gerade in ländlichen Gegenden seine Runden noch nicht gedreht, sind Unfälle vorprogrammiert. Angestellte können die Kosten steuerlich geltend machen.

„Nachdem Schnee und Eisglätte zu ­vielen Unfällen geführt haben, steht für viele nun die Schadensregulierung an“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Ist das Malheur auf einer beruflich bedingten Fahrt, zum Beispiel auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, haben Angestellte Glück – auch bei selbst verschuldeten Kol­lisionen. Nöll: „Sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstattet, können sie den erlittenen Schaden ­zumindest steuermindernd geltend machen.“ Dabei handelt es sich um abzugsfähige Werbungskosten.

Foto: styleuneed – Fotolia.com

„Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden“, schrieb das Bundes­finanzministerium (BMF) in einer ­Stellungnahme. Wer einen privaten Umweg gemacht hat, kommt nicht in den Genuss dieser Vergünstigung, es sei denn, es geschah, um Kollegen mitzunehmen oder um zu tanken.

Bei der Steuererklärung sollte der Betroffene schriftliche Zeugenaussagen oder polizeiliche Protokolle einreichen. Hinzu kommen Quittungen für Reparaturkosten, Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Kosten für Gutachter, Anwälte oder ­Gerichte. Bei einem Totalschaden oder einem Bagatellschaden, der nicht re­pariert wird, ist eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Ab­nutzung“ (AfaA) möglich. |

Quelle

BMF-Rundschreiben zu Entfernungspauschalen: http://bit.ly/1ZLN8Pr

Michael van den Heuvel

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