Medikationsplan Spezial

Baustelle Medikationsplan

Was die Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplans für die Apotheke bedeutet

Von Doris Uhl | Ab dem 1. Oktober haben gesetzlich versicherte Patienten mit drei oder mehr verordneten Arzneimitteln Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. In einem längeren Prozess wurde dazu ein bundeseinheitlicher Medikationsplan entwickelt, der in Arzt- und Apothekensoftware integriert und dort erstellt und verwaltet werden kann. Welche Aufgaben müssen jetzt Ärzte, welche Apotheker bei der Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans übernehmen? Der Deutsche Apothekerverband (DAV) gibt Antworten.

Den Anspruch auf einen Medikationsplan regelt § 31a SGB V des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz) (s. a. Kasten Medikationsplan – die gesetzlichen Grundlagen und Abb).

Medikationsplan – die gesetzlichen Grundlagen

31a Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch

„(1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. […] Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren.

(2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren

1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,

2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie

3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern 1 und 2 relevant sind.

Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen.

(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erlaubt. Die Aktualisierungen nach Satz 3 sind mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht.“

Abb.: Die Angaben des bundeseinheitlichen Medikationsplans [nach Botermann l, Schulz M; Pharm Ztg 2016, Nr. 31, S. 63]

Drei verordnete Arzneimittel, mindestens 28 Tage

Danach können gesetzlich versicherte Patienten gegenüber ihrem Arzt einen Medikationsplan einfordern, wenn sie mit drei oder mehr verordneten Arzneimitteln behandelt werden. Allerdings haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband in einem neuen Paragrafen 29a Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt, dass es sich bei den drei verordneten Arzneimitteln um systemisch wirkende Medikamente handeln muss, die darüber hinaus dauerhaft – über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – angewendet werden müssen. Zudem wurde klargestellt, dass die Hausärzte die Erstausstellung des Plans vornehmen müssen und auch in der Pflicht sind, diesen zu aktualisieren. Sollte der Patient keinen Hausarzt haben, so kann ein Facharzt einspringen.

Aktualisierung: nur auf Wunsch

Apotheker sind bei der Erst-Erstellung des Medikationsplans nicht in der gesetzlichen Pflicht. Allerdings kann der Versicherte in der Apotheke eine Aktualisierung verlangen, aber laut Gesetz nur für die Arzneimittel, die er dort bezieht. In seinen Fragen und Antworten zum Bundeseinheitlichen Medikationsplan stellt der Deutsche Apothekerverband klar:

„Der Anspruch der Versicherten auf Aktualisierung des Medikationsplans ist laut Gesetz an eine entsprechende Arzneimittelabgabe gekoppelt!“

Was ergänzt werden muss

Auf Wunsch des Patienten müssen in der Apotheke

  • OTC-Arzneimittel,
  • Handelsnamen von Rabattarzneimitteln, wenn sie von der Verordnung abweichen und
  • nicht erfasste verordnete Arzneimittel, die von der Apotheke abgegeben werden

ergänzt werden.

Im Falle der nicht erfassten verordneten Arzneimittel weist der DAV darauf hin, dass der Apotheke im Regelfall nicht alle zur Dokumentation auf dem Medikationsplan erforderlichen Informationen vorliegen werden und er sich auf die Patientenangaben beispielsweise zur Dosierung und zum Einnahmegrund verlassen muss. Aus AMTS-Aspekten ist es sicher angemessen, in solchen Fällen den Patienten zu bitten, diese Aktualisierungen in der ausstellenden Praxis vornehmen zu lassen. Einen solchen Hinweis gibt der DAV jedoch nicht. Die Rechtsanwälte Kieser und Gerhard weisen auf das Haftungsproblem hin, das trotz des Disclaimers „Für Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen“ auf dem Medikationsplan bestehen kann (s. „Medikationsplan – ein Theater“S. 27). Sie raten ebenfalls dazu, den Patienten an den verordnenden Arzt zu verweisen.

Wie aktualisiert werden muss

Während Ärzte nur bis zum 31. März 2017 Medikationspläne manuell erstellen dürfen – bis dahin müssen die entsprechenden Module in der Arzt-Software installiert sein – haben Apotheker bis zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und damit bis zum 31. Dezember 2018 die Möglichkeit, die Medikationspläne handschriftlich zu aktualisieren.

Einige Anbieter für Apothekensoftware stellen schon jetzt entsprechende Module für Apotheken zur Verfügung, mit denen der Plan über den 2D-Barcode eingelesen, bearbeitet und wieder für den Patienten ausgedruckt werden kann. In der technischen Spezifikation zum bundeseinheitlichen Medikationsplan sind verbindliche patientenverständliche Schlüsselworte für Darreichungsformen und Dosiereinheiten ­gelistet. Bei handschriftlichen Ergänzungen sind diese Schlüsselworte allerdings nicht zwingend, so der DAV. Für Anwendungshinweise und Einnahmegründe sind zudem noch keine verbindlichen Schlüsselworte festgelegt worden. Es erscheint selbstverständlich, dass die Angaben an diesen Stellen aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit auf das Wesentliche beschränkt bleiben sollen. Tipps für das Ausfüllen der Spalte Anwendungshinweise gibt unser Beitrag „Die Spalte Hinweise“ auf S. 30.

Einwilligungerklärung notwendig?

Benötigt die Apotheke für die Aktualisierung des Medikationsplans eine schriftliche Einwilligungserklärung? Ja, lautet die Antwort des DAV, und zwar immer dann, wenn es im Rahmen der Aktualisierung in der Apotheke zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten kommt. Als Beispiele werden die Anlage und Pflege einer Medikationsdatei beispielsweise im Rahmen einer Kundenkarte oder die Dokumentation in der Apotheke genannt. Dabei muss die Einwillungserklärung zwingend die Zweckbestimmung der Datenerhebung, Datenverarbeitung und –nutzung adressieren, so der DAV.

Nein lautet die Antwort der Rechtsanwälte Kieser und Gerhard, wenn ­lediglich der Plan eingelesen, aktua­lisiert und ausgedruckt wird und die Daten danach gelöscht werden. Anders sieht die Situation möglicherweise dann aus, wenn die Daten aus Dokumentationsgründen gespeichert werden (s. „Medikationsplan – ein Theater“ S. 27).

Besondere Beratungspflichten?

Im E-Health-Gesetz ist kein strukturierter Prozess wie eine Medikationsanalyse vorgeschrieben. Allerdings führt der DAV zur Frage „Ergibt sich aus dem Medikationsplan eine besondere Beratungspflicht für die Apotheke?“ aus, dass die auf dem Medikationsplan enthaltenen Informationen wie alle anderen Angaben des Patienten bei der Information und Beratung nach § 20 Apothekenbetriebsordnung zu berücksichtigen sind. Zitiert wird § 20 Abs. 2 ApBetrO, nach dem bei der Information und Beratung insbesondere Aspekte der AMTS berücksichtigt werden müssen (Wortlaut siehe Kasten „§ 20 Abs. 2 ApBetrO“).

§ 20 Abs. 2 ApBetrO

„Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels erfassen, soweit erforderlich auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben der Verschreibung sowie den Angaben des Patienten oder Kunden ergeben, und über die sachgerechte Aufbewahrung und Entsorgung …“

Dabei wird redaktionell durch den DAV angemerkt, dass die Angaben auf dem Medikationsplan weder Verschreibungen noch ein Rezept nach AMVV sind, der vorgelegte Medikationsplan aber unter „Angaben des Patienten und Kunden“ fällt. Weiter führt § 20 Abs. 2 ApBetrO aus, dass bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Patienten oder Kunden durch Nachfrage festzustellen ist, ob weiterer Informations- und Beratungsbedarf besteht und eine entsprechende Beratung anzubieten ist. Auch diese Nachfragepflicht ist zu beachten.

Aktuell und vollständig?

Zwar kann nur ein vollständiger Medikationsplan als Grundlage für eine ­sichere Arzneimitteltherapie dienen, doch obliegt es dem Patienten, zu entscheiden, welche Arzneimittel aufgenommen werden und welche nicht. Deshalb weist der DAV darauf hin, dass ein Medikationsplan in der Apotheke zwar die Medikationsanamnese sowie die Information und Beratung nach § 20 ApBetrO unterstützen, aber diese nicht ersetzen kann. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in der Apotheke vorgelegte Plan tatsächlich der einzige oder der aktuelle Plan des Patienten ist. Zwar werden Patienten aufgefordert, nur ­einen Arzt mit der Erstellung des Medikationsplans zu beauftragen und ­gegebenenfalls alle weiteren Ärzte ­darüber zu informieren, welcher Arzt den Plan erstellt hat. Im Idealfall aktualisiert der den Plan erstellende Arzt diesen, sobald er Kenntnis von einer Änderung erhält oder er selber die ­Medikation ändert. Ersetzt allerdings die Apotheke aufgrund von Rabattvertragsvereinbarungen ein Arzneimittel, ist der Arzt nicht zu einer Aktualisierung verpflichtet.

Keine Gewähr!

Werden Aktualisierungen vorgenommen und ausgedruckt, dann soll der alte Plan des ­Patienten zumindest durch Durchstreichen des Barcodes als ungültig gekennzeichnet werden. Da keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität durch Ärzte und Apotheker übernommen werden kann, enthält ­jeder Medikationsplan einen entsprechenden Disclaimer. |


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