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DAZ aktuell
Rx-Boni-Urteil am 19. Oktober
Entscheidung des EuGH über Preisbindung für EU-ausländische Versandapotheken
Im Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Deutsche Parkinson Vereinigung steht die Arzneimittelpreisverordnung auf dem Spiel. Die Frage ist: Gelten die deutschen Fix-Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für EU-ausländische Versandapotheken? Die Deutsche Parkinson Vereinigung hatte bei ihren Mitgliedern für besondere Boni bei einer Rezepteinlösung bei DocMorris geworben. Das beanstandete die Wettbewerbszentrale. Der Fall landete – obwohl die Rechtsfrage eigentlich schon durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geklärt schien – vor dem EuGH.
Nach der mündlichen Verhandlung im März hatte der polnische Generalanwalt Maciej Szpunar seine Schlussanträge Anfang Juni veröffentlicht. Er vertritt die Auffassung, dass das Rx-Boni-Verbot für DocMorris & Co. nicht mit Europarecht – genau genommen dem freien Warenverkehr – vereinbar ist. Selbst wenn deutschen Apotheken solche Boni verboten blieben: Ihren ausländischen Mitbewerbern müssten sie zugestanden werden.
Das Gericht ist an die Schlussanträge nicht gebunden. Es folgt ihnen aber in der Mehrzahl der Fälle. Anders war es etwa beim EuGH-Urteil im ersten DocMorris-Streit, damals ging es um die Zulässigkeit des Versandhandels. Die Generalanwältin hielt das deutsche Versandverbot für Arzneimittel für europarechtswidrig. Das Gericht differenzierte: Ein Rx-Versandverbot, das ein Mitgliedstaat aus Gründen des Gesundheitsschutzes erlassen hat, könne durchaus zulässig sein. Lediglich für OTC-Arzneimittel dürfe es ein solches Verbot nicht geben. Im zweiten DocMorris-Verfahren, in dem das deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken zu prüfen war, plädierte der Generalanwalt für eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht – und das Gericht folgte ihm.
„Plan B“ wohl kein Thema auf dem Apothekertag
Wenige Tage vor der Urteilsverkündung im dritten DocMorris-Verfahren vor dem EuGH werden in München der Deutsche Apothekertag und die Expopharm stattfinden. Die Spannung dürfte groß sein. Denn wenn die Luxemburger Richter die Rx-Preisbindung für EU-ausländische Apotheken kippen, steht für einige Beobachter auch die Regelung für deutsche Apotheken auf der Kippe. Es wäre ein Fall von Inländerdiskriminierung – und sicher gibt es streitbare Apotheker, die diese nicht auf sich sitzen lassen wollen.
Doch über einen „Plan B“ für den Fall eines für die deutschen Apotheker negativen Urteils wird man wohl auch in München nicht reden. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt und Chefjurist Lutz Tisch hatten zuletzt wiederholt betont, ein solcher müsse nicht erarbeitet werden. Erst nach dem Urteil wolle man sich zu etwaigen Konsequenzen äußern. |
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