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DAZ aktuell
ABDA will „Soll“-Angaben auf Rezepten
Stellungnahme zur Änderung der AMVV
Fehlt auf einer Verordnung die Telefonnummer und der Vornamen des verschreibenden Arztes, sollen Apotheker diese in Zukunft ohne Rücksprache ergänzen dürfen – natürlich unter der Voraussetzung, dass sie zweifelsfrei bekannt sind. So sieht es der Entwurf zur 15. Änderungsverordnung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor.
Der ABDA reicht das allerdings nicht aus. In einer Stellungnahme vom vergangenen Freitag schlägt sie daher vor, die Änderungsbefugnis auf alle in § 2 Absatz 1 Nummer 1 AMVV aufgeführten Angaben auszudehnen – Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Anschrift der Praxis oder der Klinik und Telefonnummer der verschreibenden Person. Gerade die Angabe der Berufsbezeichnung unterbleibe unabsichtlich, beispielsweise wenn Praxisstempel veraltet sind. Eine Gefährdung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs sei mit diesen Erweiterungen nicht verbunden, da der im Verordnungsentwurf bereits aufgegriffene Ansatz lediglich fortführt werde, begründet die ABDA ihren Vorschlag.
Für zukünftige Änderungsverfahren gehen die Wünsche der Standesvertretung allerdings noch weiter. Die ABDA schlägt vor, bei den Anforderungen an eine Verschreibung nach „Soll“- und „Muss“-Angaben zu unterscheiden. Das soll die Angaben, die für den Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse notwendig sind, eindeutig von den Angaben abgrenzen, die allein der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen.
Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) kann das Bundesgesundheitsministerium als Verordnungsgeber wiederum durch Verordnungen vornehmen. Diese Änderungsverordnungen sind aber, wie auch die AMVV selber, durch den Bundesrat zustimmungspflichtig. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats wird voraussichtlich am 7. September die 15. Änderungsverordnung zur AMVV diskutieren.
„Muss“-Angaben, also solche die für die Gültigkeit eines Rezeptes und somit für den sozialrechtlichen Erstattungsanspruch obligatorisch sind, wären nach Ansicht der ABDA folgende: die verschreibende Person, die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, und das Arzneimittel selbst müssten eindeutig identifizierbar sein. Außerdem ist eine eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person bzw. deren elektronische Signatur erforderlich.
„Soll“-Angaben“ wären alle anderen, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AMVV aufgeführt sind. Also Informationen, die ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen (Zweck des Arzneimittelgesetzes). Fehlen sie, wäre das zwar unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit – der entsprechende Tatbestand müsste dann geschaffen werden – aber erstmal kein Retaxgrund. Das Rezept wäre trotzdem gültig. Die Möglichkeit in den entsprechenden Verträgen, einzelne Angaben zusätzlich zu fordern, bleibe den Kassen natürlich. |
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