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DAZ aktuell
Herstellerverband gegen Honorar-Plus
vfa kritisiert Querfinanzierung durch Sparmaßnahmen bei Herstellern
Der Entwurf zum Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) enthält eine Steigerung der Vergütung für Apotheker in den Bereichen Rezepturherstellung und BtM-Abgabe. Für Rezepturen sollen die Pharmazeuten künftig eine zusätzliche Pauschale von 8,35 Euro erhalten, außerdem winkt ein Plus von einem Euro bei den dreistufigen Arbeitspreisen. Für die Belieferung von T- und BtM-Rezepten sollen Apotheker künftig 2,91 Euro erhalten.
Verfassungswidriger Verschiebebahnhof?
In erster Linie will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem AM-VSG aber die frühe Nutzenbewertung nachbessern sowie weitere Einsparungen im Arzneimittelbereich umsetzen. Den Verband forschender Pharma-Unternehmen (vfa) stört es, dass das BMG das Apothekenhonorar mit den Änderungen im Pharma-Bereich verknüpft. In seiner Stellungnahme weist der Verband darauf hin, dass die Bundesregierung hier einen „Verschiebebahnhof“ aufmache.
In dem Papier heißt es wörtlich: „Letztlich legt auch die Begründung des Referentenentwurfes nahe, dass die anvisierten Einnahmen durch Herstellerabschlag und Preismoratorium im Sinne eines ‚Verschiebebahnhofs‘ zur Querfinanzierung etwa der Vergütungsanstiege bei Apotheken gedacht sind […].“ Die Pharmakonzerne fragen sich, ob diese Querfinanzierung verfassungskonform ist. Schließlich sei der Gemeinwohlbelang dadurch infrage gestellt. Mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz sei das „bedenklich“, erklärt der vfa.
Fakt ist: Eine direkte, kausale Verbindung zwischen dem gesteigerten Apothekenhonorar und dem Preismoratorium ist im Referentenentwurf nicht zu erkennen. Das BMG listet lediglich die durch das Gesetz entstehenden Mehrausgaben für die Krankenkassen auf, um danach die Einsparungen zu nennen. Einen inhaltlichen Zusammenhang oder eine Plus-Minus-Rechnung zwischen dem Apothekenhonorar und den Einsparungen gibt es jedoch nicht.
Apotheker sollen den Erstattungsbetrag nicht sehen
Der vfa ist auch enttäuscht, wie das BMG die Verabredungen aus dem Pharmadialog aufgegriffen hat. Die gesetzliche Umsetzung sei wenig konkret, es fehle ihnen an der notwendigen Klarheit. Zum Beispiel: Die vereinbarte Vertraulichkeit von Erstattungsbeträgen. Der zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband nach Abschluss der frühen Nutzenbewertung verhandelte Erstattungsbetrag soll künftig nur noch denjenigen Institutionen zur Verfügung gestellt werden, die ihn zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Die Pharmaindustrie begründet diese Forderung nach geheimen Preisen so: Die Folge der derzeit öffentlichen Erstattungsbeträge sei, dass pharmazeutische Unternehmen immer häufiger zur Marktrücknahme gezwungen sehen, weil sie aufgrund der internationalen Preisreferenzierungssysteme keinen auskömmlichen Erstattungsbetrag vereinbaren konnten. Zum anderen würden Arzneimittel mit günstigem Erstattungsbetrag von Händlern ins Ausland weitergekauft, statt sie den Patienten in Deutschland zur Verfügung zu stellen.
Im Referentenentwurf werde die Zielsetzung zwar wiedergegeben, erklärt der vfa in seiner Stellungnahme. Doch eine Konkretisierung zur Lösung der Probleme fehle. Laut Referentenentwurf soll noch eine Rechtsverordnung geschaffen werden. Für den vfa zielt die Vereinbarung des Pharmadialogs aber auf „echte Vertraulichkeit“ ab. Und er macht deutlich, was er darunter versteht: nämlich eine durchgängig direkte Abwicklung von AMNOG-Rabatten zwischen Arzneimittelhersteller und Krankenkassen. Bislang wird der Rabatt durch die Handelsstufen an die Krankenkassen weitergegeben.
Verfahren wie bei Rabattverträgen
Die Realisierung geheimer Preise ist aus Sicht vieler Marktteilnehmer äußerst schwierig. Es stellen sich Fragen wie: Wie berechnen sich die Umsatzsteuer sowie die Margen der Apotheker und Großhändler? Welche sind die berechtigten Institutionen? Brauchen Ärzte die Preisinformationen nicht auch, um wirtschaftlich verordnen zu können? Der vfa würde hier künftig auf eine ex-post-Abwicklung nach dem Vorbild der Generika-Rabattverträge setzen: Nur die Krankenkassen sollen die Preisinformation kennen und den Herstellern dann eine entsprechende Rechnung stellen. Weder Apotheken noch Großhändler sollen den Erstattungsbetrag demnach also künftig sehen können.
Weitere Kritikpunkte des vfa betreffen u. a. Änderungen am Verfahren der frühen Nutzenbewertung und die Verlängerung des Preismoratoriums. |
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