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Aus den Ländern
Apotheker als Vorbild für Ärzte
Symposium zur Heimversorgung
Bereits seit 2003 sind die Versorgungsverträge zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und öffentlichen Apotheken ein Erfolgsmodell. Weil durch die Umwandlung von Krankenhaus- in Pflegebetten nach Einführung der Pflegeversicherung die Kontrolle der Arzneimittelbestände durch Apotheker entfallen war, hatte der Gesetzgeber damals beschlossen, die Arzneimittelversorgung der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen durch einen Rahmenvertrag zwischen Heimträgern und heimversorgenden Apotheken zu institutionalisieren. Dieser gilt, soweit die Bewohner nicht mehr fähig oder willens sind, ihre Arzneimittelversorgung selbst zu organisieren. Heute versorgen heimversorgende Apotheken flächendeckend die meisten der ca. 800.000 vollstationär betreuten Heimbewohner.
Bei dem Symposium zeigte sich, dass die Institutionalisierung der Gesundheitsversorgung von Heimbewohnern auch im ärztlichen Bereich dringend nötig ist, um die Koordination und Kooperation zwischen Heimen und Ärzten zu verbessern und dadurch die Versorgungsqualität zu steigern. Jochen Rindfleisch-Jantzon und Markus Förner, Heimleiter aus privater und freigemeinnütziger Trägerschaft, berichteten übereinstimmend, dass der Wunsch vieler älterer Menschen, möglichst lange in der häuslichen Umgebung zu verbleiben, und der massive Ausbau der ambulanten Pflege in den letzten Jahren dazu geführt haben, dass der typische Heimbewohner in der Regel stark in der Gesundheit und Mobilität eingeschränkt ist. Dazu komme das altersbedingte Ausscheiden vieler Hausärzte, sodass viele Heime immer größere Probleme haben, ihre gesetzlichen Pflichten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung ihrer Bewohner zu erfüllen. Aus Sicht der Heime bestehe daher ein großes Interesse an einer besseren Kooperation mit den Ärzten.
Achim Gundermann vom Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) berichtete über die enge Zusammenarbeit mit Heimleitungen, die zur spürbaren Verbesserung der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit geführt habe. Dazu trägt aus seiner Sicht insbesondere die patientenindividuelle Verblisterung der dazu geeigneten Fertigarzneimittel bei.
Auch Dr. Jens Hohmeier von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen berichtete von einer Erfolgsgeschichte: Auf Basis eines Rahmenvertrags auf Bundesebene und eines zwischen Zahnärzten, Heimträgern und Krankenkassen abgestimmten Mustervertrags gebe es in Hessen inzwischen 250 Kooperationsverträge zwischen Heimen und Zahnärzten. Die Vertreter der Heime bestätigten, dass derartige Versorgungsverträge die Arzneimittelversorgung und die Zahngesundheit der Heimbewohner spürbar verbessert haben. Sie äußerten daher den Wunsch, ein ähnliches Modell bei den Ärzten einzuführen.
Ärzte zögern noch
Wesentlich reservierter gegenüber institutionalisierten Versorgungsverträgen zeigte sich Dr. Eckard Starke von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Als praktizierender Hausarzt wisse er, dass es auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ankomme. Solange nicht geklärt sei, wer die Koordinierung zwischen den Ärzten wahrnimmt, sehe er keine praktikable Lösung. Außerdem müsse man sich erst noch mit den Krankenkassen auf die Honorierung der Heimbesuche einigen.
Prof. Dr. Hilko J. Meyer vom Zentrum für Gesundheitswirtschaft und -recht (ZGWR), der das Symposium initiiert hatte, wies demgegenüber auf die bestehenden rechtlichen Vorgaben hin. So habe der Gesetzgeber in § 119b SGB V nicht nur die Möglichkeit der Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Heimen verankert, sondern auch zusätzliche Entgelte und sogar die Einstellung von Heimärzten ermöglicht. Ein Rahmenvertrag auf Bundesebene und neue EBM-Abrechnungspositionen, die am 1. Juli in Kraft getreten sind, schreiben detailliert vor, welchen Inhalt die Kooperationsverträge haben müssen. Es sei daher an der Zeit, dass die Ärzte dem positiven Vorbild der Apotheker und Zahnärzte folgen.
Auch Gerhild Oesten aus dem Hessischen Sozialministerium sprach sich für Verträge zwischen Ärzten und Heimen aus und verwies auf eine entsprechende Empfehlung des hessischen gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V. |
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