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- DAZ 30/2016
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Die Seite 3
Warten auf Antwort
Nun wird es also ernst mit der Substitutionsausschlussliste Teil 2 („Neue Austauschverbote ab 1. August“ S. 20). Nach langem Ringen dürfen ab dem 1. August 2016 bestimmte Opioide und Antiepileptika in definierten Darreichungsformen nicht mehr ausgetauscht werden – und auch Phenprocoumon (Marcumar®) hat einen Listenplatz errungen. Ein Problem?
Vielleicht nicht für die Apotheker, die auch in der Vergangenheit Rabattverträgen getrotzt, pharmazeutische Bedenken genutzt und die Ärzte zur eindeutigen Verordnung gedrängt haben, so dass ihre Patienten immer das gleiche Phenprocoumon-Präparat in der Apotheke erhalten haben.
Apotheken, die aus Angst vor Retax brav Rabattverträge beliefert haben, könnten dagegen jetzt in Erklärungsnot geraten. Und zwar dann, wenn auf dem Rezept routinemäßig ein anderes als das rabattierte Präparat stand. Probleme wird es auch geben, wenn in der Arztpraxis ein anderes als das gewohnte Phenprocoumon-Präparat verschrieben wird oder mal wieder ein Lieferengpass besteht. Einfach austauschen oder bei Lieferengpässen auf ein anderes Präparat ausweichen: das geht nicht mehr! Konnte bislang noch der pharmazeutische Sachverstand eingebracht werden, ist er bei Marcumar® und Co. wie bei allen anderen Arzneimitteln der immer länger werdenden Substitutionsausschlussliste nicht nur nicht mehr gefragt – ihn einzubringen und danach zu handeln ist sogar verboten.
Dass aus all den leidvollen Erfahrungen mit Teil 1 der Substitutionsausschlussliste nichts gelernt wurde, bleibt einfach unbegreiflich. Warum unsere Standesvertretung sehenden Auges die Demontage unseres pharmazeutischen Sachverstands in Kauf nimmt und in ihrer Stellungnahme zur zweiten Tranche der Substitutionsausschlussliste sogar noch für eine über den G-BA-Vorschlag hinausgehende Erweiterung plädiert hat – wir konnten es nicht in Erfahrung bringen. Ebenso wenig, warum die ABDA sich nicht vehement statt für eine Austauschverbotsliste für eine Auflistung von kritischen Arzneimitteln eingesetzt hat, die von einer Pflicht zur Substitution ausgenommen sind und ungeachtet jedweden Rabattvertrags ohne Retaxgefahr abgegeben werden können. Eine solche „Substitutionspflicht-Ausnahmeliste“ hätte uns Apothekern den notwendigen Handlungsfreiraum gegeben – und die Patienten hätten die Chance gehabt, von unserer pharmazeutischen Kompetenz zu profitieren.
Jetzt stehen Apotheker einmal mehr wie der dumme August vor ihren Patienten, wenn in der Arztpraxis das Substitutionsverbot der erweiterten Liste nicht bedacht, die alte Verordnung nicht sicher dokumentiert oder ganz einfach so ein falsches Präparat aufgeschrieben wurde.
Wir wollten gerne verstehen, warum die ABDA sich so und nicht anders positioniert hat, wir wollten wissen, warum sie sich nicht für eine Liste von Arzneimitteln stark gemacht hat, die von der Substitutionspflicht ausgenommen sind. Wir haben schon im April nachgefragt, im Mai haben wir nachgehakt. Auf die Antwort warten wir immer noch!
Dr. Doris Uhl
1 Kommentar
Es bröckelt immer mehr, an allen Ecken!
von Bernd Jas am 27.07.2016 um 17:10 Uhr
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