DAZ aktuell

Das muss flexibler werden

Bedarfsplanung in Österreich

BERLIN (ks/ral) | 1360 Apotheken gibt es in Österreich. Das dortige Apothekengesetz sieht vor, dass bei der Neuerrichtung einer Apotheke den bestehenden Nachbarapotheken jeweils 5500 zu versorgende Personen verbleiben müssen. Anderenfalls bestehe kein Bedarf für eine neue Apotheke. Der EuGH sieht dies anders.

Im Jahr 2014 hat der Europäische ­Gerichtshof (EuGH) die Grenze von 5500 zu versorgenden Personen als zu starr erachtet. Die nationalen ­Behörden müssten eine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese vom EuGH geforderte Flexibilisierung setzte Österreich mit einer Novelle seines Apothekengesetzes um. In dessen Paragraf 10 heißt es nun auch, dass die Zahl von 5500 unterschritten werden könne, „wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist“. Wie die Österreichische Apothekerkammer nun mitteilt, hat der EuGH mit einer neuerlichen Entscheidung ­klargestellt, dass eine Einschränkung auf ländliche Gebiete unzulässig ist. Veröffentlicht ist diese Entscheidung bislang nicht. Doch laut Apothekerkammer kommt der EuGH zu dem Schluss, es müsse überall in Österreich möglich sein, im Rahmen der Bedarfsprüfung unter bestimmten Bedingungen die Personengrenze von 5500 zu unterschreiten. |

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