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Das ist erlaubt
Urteil zu externen Lagerräumen für die Heimversorgung
Am 25. Mai urteilte das Bundesverwaltungsgericht über ausgelagerte Räumlichkeiten einer heimversorgenden Apotheke (siehe zu den Urteilsgründen auch AZ 2016, Nr. 22, S. 3 „Heimversorgung aus externen Lagerräumen“). Nach der Entscheidung dürfen in diesen Räumen neben der bloßen Lagerhaltung auch weitere zur Heimversorgung erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt werden, z. B. Bestellungen von Heimbewohnern entgegengenommen, die Endkontrolle der Arzneimittel vorgenommen und das Medikationsmanagement durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten nach dem Apothekengesetz nicht zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind.
„Diese höchstrichterliche Entscheidung bestätigt die Rechtsauffassung, die der BVKA seit Inkrafttreten der neugefassten Apothekenbetriebsordnung von 2012 in zahllosen Gesprächen und Stellungnahmen gegenüber den zuständigen Ministerien, Behörden und Kammern der Länder vertreten hat“, meint dazu Klaus Peterseim, Vorsitzender des Bundesverbandes der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA). Das Urteil sorge endlich für Rechtssicherheit. Es helfe, dass die bis dato nur für die Krankenhausversorgung geltende Ausnahmeregelung auf die Heimversorgung ausgedehnt werden kann. |
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