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DAZ aktuell
„Kein Retax bei Entlassrezepten!“
BVKA-Vorsitzender Peterseim fordert einfache Regeln für Entlassmanagement
Adressat für die Durchführung des Entlassmanagements ist das Krankenhaus. Dieses kann nach § 39 Abs. 1a SGB V die Durchführung des Entlassmanagements an ärztliche Leistungserbringer delegieren. Durch Intervention der ABDA wurde an dieser Stelle festgehalten, dass der § 11 des Apothekengesetzes unberührt bleibt und damit das Zuweisungsverbot weiterhin gilt. Denn § 11 ApoG regelt unter anderem, dass Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen dürfen. Prof. Dr. Hilko Meyer und der Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) halten diese von der ABDA eingeforderte Regelung eher für verwirrend denn für besonders zielführend, da § 140 a des SGB V davon unberührt bleibt. Dieser wiederum ermöglicht es den Krankenkassen, mit allen Leistungserbringern im Gesundheitswesen – und damit auch mit Apotheken – Verträge für besondere Versorgungsformen (Stichwort Integrierte Versorgung) zu schließen. Klinikversorgende Apotheker sind laut Meyer im Rahmen der multidisziplinaren Zusammenarbeit in das Entlassmanagement eingebunden. Ihre Aufgabe sieht er in der Beratung und Information der Klinikärzte über die Anforderungen der Arzneimittelverordnung in der vertragsärztlichen Versorgung. Im Gespräch mit der DAZ beklagte der Vorsitzende des BVKA, Dr. Klaus Peterseim, dass damit zwar eine Beratungspflicht vorliege, die zusätzliche Arbeit mache, deren Honorierung aber nicht geklärt sei. Denn aufgrund des Zuweisungsverbots sei es nahezu unmöglich, zusätzliche Umsätze über Entlassrezepte für die klinikversorgende Apotheke zu realisieren.
Aus der Regel wird Ausnahme
Prinzipiell begrüßt Peterseim die Idee des Entlassrezepts. Ursprünglich sollte die Ausstellung eines solchen Rezepts die Regel bei der Entlassung des Patienten sein. Doch durch unzählige Einschränkungen werde die Ausstellung an so viele Bedingungen geknüpft, dass auf das Entlassrezept in Zukunft wohl nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden wird (s. Kasten „Regel oder Ausnahme?“).
Regel oder Ausnahme?
Wann darf ein Entlassrezept ausgestellt werden? Eine erste Antwort darauf gibt die Arzneimittel-Richtlinie § 8 Abs. 3a des G-BA:
„...Vor einer Verordnung von Arzneimitteln nach § 39 Abs. 1a SGB V hat das Krankenhaus zu prüfen, ob für die Versorgung der oder des Versicherten mit Arzneimitteln unmittelbar nach der Entlassung eine Verordnung erforderlich ist. (…)
Sofern auf die Entlassung der oder des Versicherten ein Wochenende oder ein Feiertag folgt, kann die Sicherstellung auch durch Mitgabe der für die Versorgung erforderlichen Arzneimittel nach § 14 Abs. 7 ApoG erfolgen. Dabei ist die Mitgabe nach § 14 Abs. 7 ApoG insbesondere dann vorrangig, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann...“
Im Klartext: Unter der Woche kann der Patient die Ausstellung eines Entlassrezepts fodern. Die Notwendigkeit muss durch das Krankenhaus geprüft werden. Am Wochenende ist die Mitgabe von Arzneimitteln möglich und immer dann vorrangig vor dem Entlassrezept, wenn die medikamentöse Behandlung damit abgeschlossen werden kann.
Problem fehlerhaftes Rezept
Ist das Rezept fehlerhaft ausgestellt, darf es derzeit durch die Apotheker „nicht geheilt“ werden. Der Patient muss mit dem Rezept zurück in die Klinik, um es korrigieren zu lassen. Nach Auffassung von Peterseim bleibt dem Apotheker im Einzelfall angesichts der Umstände, die mit einer Änderung durch den Arzt verbunden sein können (u. a. Entfernung), nichts anderes übrig, als das Rezept gegen Bezahlung zu beliefern und den Betrag bei Wiedervorlage des korrigierten Rezepts zu erstatten. Ein unkompliziertes Entlassmanagement sieht anders aus. Peterseim fordert deshalb im Interesse der Patienten Maßnahmen, die dem Arzt eine einfache Ausstellung des Entlassrezepts für jeden Patienten, der dies wünscht, ermöglichen. Dazu zählen: keine Gültigkeit von Rabattverträgen und keine Regress- und Retaxgefahr für Ärzte und Apotheker. |
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