DAZ aktuell

Es bleibt beim Zytostatika-„Murks“

Verfassungsgericht lehnt Beschwerde gegen Zyto-Ausschreibungen ab – Kritik reißt nicht ab

STUTTGART (wes) | Das Bundesverfassungsgericht wird sich nicht mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom November befassen, wonach Retaxationen der AOK Hessen bei Zytostatika-Zubereitungen rechtens sind, wenn der herstellende Apotheker keinen Exklusiv-Vertrag mit der Kasse hat.

Das Bundessozialgericht hatte im November 2015 geurteilt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot das Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl schlägt und dass ein Apotheker, der Versicherte der AOK Hessen mit onkologischen Zubereitungen versorgt hat, obwohl er dem Exklusiv-Vertrag der Kasse nicht angehört, auf seinen Kosten sitzen bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Mitte April entschieden, eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht anzunehmen. Der Beschluss (Az.: 1 BvR 591/16) erging ohne Begründung. Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen AZ Nr. 20 („Keine Chance in Karlsruhe“).

Der Verband der Zyto-Apotheker VZA kritisierte währenddessen den fortgesetzten „Ausschreibungsmurks“ der AOK und beklagte Terminprobleme, Unklarheiten bei Bietern und ständige Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen. Der VZA wiederholte seine Forderung nach einem Verbot der Zytostatika-Ausschreibungen.

Für den Erdinger Apotheker Dr. Franz Stadler, der im vergangenen Jahr mit seinem Artikel „Gefährliche Verwürfe“ (DAZ 2015, Nr. 39) auf pharmazeutische Probleme der heutigen Regelungen aufmerksam gemacht hat, sind die aktuellen Zyto-Ausschreibungen „legal praktisch nicht umsetzbar“. Nur die spezialisierte Apotheke vor Ort könne innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine reibungslose und kostengünstige Behandlung sicherstellen, schreibt Stadler auf DAZ.online („Ausschreibungen mit Risiken“). |

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