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Das kann teuer werden
ABDA-Pressesprecher-Prozess: Beklagte Apothekerin muss zahlen
Am 29. April 2013 stellte die ABDA einen neuen Pressesprecher vor: Sven Winkler sollte Florian Martius beerben, der kurz zuvor nach nur einem Jahr aus familiären Gründen gekündigt hatte. Noch am selben Tag erhob eine Apothekerin in einem Online-Kommentar schwere Vorwürfe gegen Winkler. Ihm sei wegen Verstößen gegen das Reisekostengesetz von seinem vorherigen Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Fachmedien, darunter auch DAZ.online, griffen diesen Vorwurf auf, die ABDA gab am folgenden Tag bekannt, dass Winkler sein Amt nicht antreten werde.
Apothekerin muss zahlen – auch noch entstehende Schäden
Winkler ging unverzüglich in die juristische Offensive: Sein Anwalt forderte DAZ.online und Apotheke adhoc auf, die Vorwürfe der Apothekerin von ihren Internetseiten zu entfernen. Die Apothekerin mahnte er ab. Da diese die Zahlung ablehnte, ging Winkler vor Gericht. Das Landgericht München I verurteilte die Apothekerin nun dazu, die Verbreitung ihrer Vorwürfe im Internet zu unterlassen, zur Zahlung der Abmahnkosten von rund 2000 Euro sowie zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger bereits entstanden sind oder noch entstehen.
Die Befragung mehrerer Zeugen, darunter auch ABDA-Präsident Schmidt und -Hauptgeschäftsführer Schmitz, habe bestätigt, dass die im Internet erhobenen Vorwürfe und die darauf folgende Diskussion der Grund gewesen seien, dass Winkler sein Amt bei der ABDA nicht antrat. Zwar war unstreitig, dass Winkler im Dezember 2012 von seinem Arbeitgeber zunächst fristlos entlassen worden war. In einem Vergleich vor dem zuständigen Arbeitsgericht wurde die Kündigung jedoch in eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags umgewandelt. Außer Frage stand auch, dass es seitens Winkler Verstöße gegen Reisekostenbestimmungen gegeben hatte. Diese seien aber weder Grund noch Anlass für die fristlose Kündigung gewesen.
Kündigungsgründe bleiben offen
Nach Auffassung des Landgerichts handelte es sich beim Posting der Apothekerin um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine bloße Meinungsäußerung. Da die Behauptungen falsch seien, seien sie nicht als Meinungsäußerung schutzwürdig. Der Kläger habe auch Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz seines zukünftigen, noch nicht bezifferbaren Schadens verpflichtet sei. Auf die beklagte Apothekerin könnten also durchaus noch weitere Schadenersatzansprüche zukommen.
Offen blieb in dem Verfahren vor dem Landgericht weiterhin, welche anderen Gründe zur ursprünglichen fristlosen Kündigung Winklers bei seinem früheren Arbeitsgeber geführt hatten. Eine Akteneinsicht beim Arbeitsgericht, die diese Frage hätte beantworten können, wurde vom Anwalt der Apothekerin offensichtlich nicht beantragt.
Ob das Urteil des Landgerichts München I rechtskräftig wird, ist noch offen. Die verurteilte Apothekerin hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen. |
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