DAZ aktuell

„Produkt des Jahres“ geht nicht

Werbung für Pferdesalbe mit BVDA-Siegel verboten – Fundstellensuche für Verbraucher zu schwer

BERLIN (ks/ral) | Erneute Schlappe für das BVDA-Siegel: Schon für Wick MediNait durfte nicht mit der Auszeichnung „Medikament des Jahres“ geworben werden. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt auch die Werbung für „Apothekers Original Pferdesalbe Gold“ mit der BVDA-Auszeichnung „Produkt des Jahres“ in einem Anzeigenblatt verboten. Und zwar noch weitgehender als die Vorinstanz. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 31. März 2016, Az.: 6 U 51/15

Equimedis Dr. Jacoby hatte in einer Werbebeilage zu einem Anzeigenblatt sowie im Internet für seine Pferdesalbe mit dem BVDA-Siegel „Produkt des Jahres“ geworben. Auf der eigenen Internetseite heißt es zusätzlich: „Produkt des Jahres 2011 – 2014. Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“ Seitlich davon findet sich ein Link, der zu „mehr Informationen“ führt. Die Wettbewerbszentrale hielt und hält beide Varianten für irreführend, weil sie nur unzureichende Informationen bereithalte. Schon in der ersten Instanz wurde dies im Hinblick auf die Werbebeilage bestätigt. In zweiter ­Instanz hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun auch die Internetwerbung für unzulässig befunden. Denn wer mit Siegeln oder Testergebnissen für ein Produkt wirbt, muss dafür sorgen, dass die Fundstelle für den Verbraucher eindeutig und leicht zugänglich ist.

Im vorliegenden Fall werde dem Verbraucher mit der Werbung mit dem Siegel „Produkt des Jahres 2014“ suggeriert, die beworbene Salbe habe bei einer Umfrage unter Deutschlands Apothekern zu Pferdesalben in den Jahren 2011 bis 2014 das beste Ergebnis erzielt. Entsprechend werde in dem „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation“ das Produkt der Beklagten als „Testsieger“ bezeichnet. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass der Test verfügbar und unter den angegebenen Daten auffindbar ist. Da es einen Link zu „mehr Informationen“ gibt, sieht auf den ersten Blick auch alles in Ordnung aus. Doch die Fundstellenangabe, zu der der Link führt, genügt dem Gericht zufolge inhaltlich nicht den Anforderungen, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zu­gelassen. |

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