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Besser kein Lauer-Taxe-Preisvergleich
Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung zugunsten der Wettbewerbszentrale
Schon seit Jahren führt die Wettbewerbszentrale Verfahren zu Preisvergleichen von Apotheken. Bisherige Entscheidungen fielen unterschiedlich aus, nun steht endlich ein höchstrichterliches Urteil an. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht – der Tenor ist aber klar: Die Revision gegen das Urteil der Berufungsinstanz wurde zurückgewiesen. Das heißt: Was das Oberlandesgericht Braunschweig am 22. Januar 2015 verkündete (Az. 2 U 110/13) hat Bestand. Es hatte der beklagten Apothekerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft unter anderem untersagt, „im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der Preiswerbung für Arzneimittel den beworbenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dies mit dem Hinweis auf einen ‚einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung bei der Krankenkasse‘ geschieht“.
In diesem Fall hatte die Apothekerin in einem Katalog für OTC geworben. Dabei gab sie neben dem fettgedruckten Preis und einer als Prozentsatz angegebenen Ersparnis einen höheren gestrichenen Preis mit einem vorangestellten „Statt1)“ an. In der Fußzeile wurde der Zusatz 1) mit „einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ erläutert.
Erste Instanz: Vergleich zulässig
Das Landgericht Braunschweig wies die Klage der Wettbewerbszentrale gegen diese Form der Werbung zunächst als unbegründet ab: Solange die tatsächlichen Marktverhältnisse zutreffend wiedergegeben würden, sei die Angabe nicht irreführend. Die Lauer-Taxe könne hier ein geeigneter Vergleichsmaßstab sein – zumal ihn viele Apotheken tatsächlich verlangten.
Das Oberlandesgericht kassierte diese Entscheidung jedoch. Es zeigte sich überzeugt, dass der Durchschnittsverbraucher die Preisgegenüberstellung in irreführender Weise versteht. Dabei führte es zunächst breit aus, weshalb keine Irreführung vorliegt. Verbraucher könnten sich etwa in zutreffender Weise vorstellen, dass es sich beim gestrichenen Preis um einen solchen handelt, den Apotheken bei der Verrechnung mit der Krankenkasse einheitlich zugrunde legen. Der von der Klägerin erhobene Hauptvorwurf, es werde mit einem nicht existierenden Referenzpreis geworben, treffe daher nicht zu. Doch auch objektiv richtige Angaben könnten irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sie mit einer unrichtigen Vorstellung verbinden. Tatsächlich müssten die Kassen nämlich nicht den Lauer-Taxen-Preis zahlen, sondern 5 Prozent weniger (§ 130 Abs. 1 SGB V).
Wie der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet, ist nun abzuwarten. Klar ist aber: Die Wettbewerbszentrale hat sicherlich zu Recht zur Vorsicht bei einer Werbung mit AVP/UVP gemahnt (siehe AZ 2014, Nr. 24, S. 6). |
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