Recht

Vorsicht bei Schnee und Eis

Grundstückseigentümer haften – aber nicht für leichtfertige Passanten

bü | Schnee und Eis sind in Deutschland angekommen – und damit erhöhte Gefahren auch für Fußgänger. Der Volksmund sagt, dass „jeder vor seiner eigenen Haustür fegen soll“. Wird dem gefolgt, dann wäre quasi überall gefegt und gestreut. Was ist jedoch, wenn das nicht geschehen ist und Fußgänger dem glatten Untergrund Tribut zollen mussten?

Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer verpflichtet, auf den Gehwegen für einen rutschfreien Untergrund zu sorgen. Vermieter übertragen diese Pflicht in der Regel – gesetzlich erlaubt – auf ihre Mieter, die schließlich „näher am Objekt“ sind. Manchmal werden auch professionelle Räum- und Streudienste beauftragt. Passiert wegen Nachlässigkeit der Verpflichteten ein Unfall, so haben verletzte Passanten Anspruch auf Schadensersatz. Es sei denn, ihnen kann nachgewiesen werden, dass sie selbst entscheidend dazu beigetragen haben, den Gehweg nicht unbeschadet passiert zu haben, etwa wegen unzureichenden Schuhwerks.

Foto: Miriam Dörr – Fotolia.com

Autsch – So ein Sturz kann für alle unangenehm sein – für den Gestürzten sowieso, aber auch für Mieter oder Vermieter.

Die Gerichte haben sich in zahl­reichen Fällen mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldfällen aus ­diesem Bereich befasst. Eine Auswahl:

  • Gestreuten Weg scheuen und auf nicht gestreutem laufen, ist Dummheit

Ist ein Fußweg, der bei Schnee und Eis gestreut wird, vorhanden, benutzt ein Fußgänger aber einen nicht gestreuten, der ihm „ohne Zeitverzögerung zur Verfügung steht“, so kann er den Verkehrs­sicherungspflichtigen nicht für einen Sturz verantwortlich machen, da ihn ein „weit überwiegendes Mitverschulden“ trifft. Dazu das Landgericht Karlsruhe: „Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen“. (LG Karlsruhe, 6 O 205/12)

  • Am zweiten Weihnachtstag muss nicht so intensiv gestreut werden

Stürzt ein Fußgänger am zweiten Weihnachtsfeiertag auf einem ­eisglatten Zebrastreifen und verletzt er sich dabei, so kann er die Kommune nicht unbedingt zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichten, weil der Überweg nicht gestreut gewesen sei. Der Bundesgerichtshof stellte darauf ab, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nicht grundsätzlich, sondern nur dann mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen seien, wenn sie „als belebt und unentbehrlich“ anzusehen seien. Hier sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Sturz am frühen Morgen eines Feiertages passierte. Die Verkehrsbedeutung an normalen Werktagen sei demnach nicht ausschlaggebend. (Hier hatte die Krankenkasse des Verletzten ihre Leistungsaufwendungen für das Mitglied von der Kommune zurückgefordert – ohne Erfolg.) (BGH, III ZR 86/15)

  • Die Sturzstelle muss genau festzumachen sein

Stürzt ein Geschäftsmann auf dem Weg zu einem Hotel auf dem – trotz Glätte nicht gestreuten – Bürgersteig einer Straße, so kann er den Hotelier (der das Grundstück nutzt) weder zu Schadensersatz noch zu Schmerzensgeldzahlung heranziehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich die vom Gestürzten „behauptete Verletzung der Räum- und Streupflicht durch den Hotelier“ nicht feststellen lässt. In dem konkreten Fall vor dem Landgericht Berlin ergab die Beweisaufnahme nicht eindeutig, dass der Mann in einem Bereich auf dem Bürgersteig gestürzt sei, für den der Hotelier verkehrssicherungspflichtig gewesen ist. Es ergebe sich aus den Vorschriften des (Berliner) Straßenreinigungsgesetzes, dass der Bürgersteig nicht in voller Breite von Schnee geräumt beziehungsweise bei Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden müsse. (Der Geschäftsmann forderte für die erlittene Oberschenkelfraktur vergeblich 10.000 Euro Schmerzensgeld und knapp 1,8 Millionen Euro für entgangenen Gewinn.) (LG Berlin, 10 O 211/14)

  • Hobelspäne zum Abstumpfen nichts taugen – sie saugen

Nimmt ein Mieter eines Hauses Hobelspäne, um einen vereisten Gehweg vor dem Haus abzustumpfen, so hat er seine – vom Vermieter – auferlegte Streupflicht verletzt und muss einer gestürzten Passantin gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Denn die Holzspäne sind ungeeignet, um Schnee und Eis zu bekämpfen. Sie saugen sich lediglich voll und werden selbst zur Rutschgefahr. Der Vermieter sitzt allerdings mit im „Haftungsboot“, weil er von den Spänen wusste und den Weg nicht unter die Lupe genommen, den Mieter also nicht kontrolliert hatte. Insgesamt blieb die Frau aber auch auf 50% des Schadens sitzen, weil sie den Weg „sehenden Auges“ betreten hatte, obwohl der deutlich vereist war. (Es stellte sich heraus, dass die Frau zuvor bereits auf der freigeregneten Straße ging und wegen eines sich nähernden Autos auf den Gehweg wechselte. Sie ­hätte jedoch stehen bleiben und das Auto passieren lassen sollen.) (OLG Hamm, 6 U 92/12)

  • Zwei Erwachsene müssen aneinander „vorbeikommen“ können

Auch Privatwege, die nicht nur von Anliegern benutzt werden, müssen von Schnee und Eis so sorgfältig befreit sein, dass „fremde“ Passanten nicht zu Schaden kommen können. „An die Verkehrssicherungspflicht der Streu- und Räumpflichtigen sind aber nicht so hohe ­Anforderungen zu stellen, dass praktisch niemand mehr zu Schaden kommen kann“, urteilte das Landgericht Coburg. An einzelnen Stellen können im geräumten Bereich „auch vereinzelt glatte Stellen vorkommen“. Entscheidend ist, ob auf der geräumten Strecke zwei Fußgänger „vorsichtig aneinander vorbeikommen können“. Hier wurde zulasten einer Fußgängerin ­entschieden, die den geräumten Streifen verlassen habe, um zu ­ihrem Kind zu kommen; das sei ­allein ihre „Privatsache“ gewesen. (LG Coburg, 41 O 675/13)

  • Auch 95-Jährige muss zur Schaufel greifen – oder „delegieren“ ...

Hat eine Kommune (hier in Berlin-Charlottenburg) die Anwohner bestimmter Straßen dazu verpflichtet, „bis zur Straßenmitte“ die Reinigung (vor allem im Herbst und im Winter) vorzunehmen, so gilt das unabhängig vom Alter der Anlieger. Hier wurde zulasten einer 95-jährigen Hauseigentümerin entschieden, die sich nicht mehr in der Lage sah, diese Aufgaben zu erledigen. Vor Gericht wurde ihr das durchaus abgenommen – nicht jedoch die Verpflichtung zur Säuberung. Sie müsse die Reinigung ja nicht selbst vornehmen, sondern könne „Dritte damit beauftragen“ ... (VwG Berlin, 1 L 299/14) |

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