Recht

Sauna in der Apotheke?

Jalousien, Klimaanlage und Eisbecher gegen die Hitze

bü | Auch wenn der Sommer bislang eher verhalten war – die richtig heißen Tage dürften noch kommen. Laut ApBetrO muss für Medikamente eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein. Für die Mitarbeiter gilt eine so feste Grenze allerdings nicht.

Unternehmer müssen sich an das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung halten. Darin ist penibel geregelt, was zu tun ist, wenn die Temperaturen die Arbeitsfreude (und damit die Schaffenskraft) erlahmen lassen. Die Arbeitsstättenverordnung gibt ganz allgemein vor, dass für Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter „starker Hitzeentwicklung“ stehen, die Möglichkeit bestehen sollte, die Räume „im Rahmen des betrieblich Möglichen“ auf eine erträgliche Temperatur zu kühlen, etwa durch das Anbringen von Außenjalousien. Ergänzend dazu heißt es in den Arbeitsstättenrichtlinien, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten „soll“. Dabei ist Raumtemperatur „die in einer Höhe von 75 Zentimetern über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Tempe­ratur“.

Das Landgericht Bielefeld gewährte allerdings (hier für vermietete Büroräume) Spielraum nach oben: Bei höheren Temperaturen muss die Innenraumtemperatur mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegen. Bei 33 Grad Celsius Außentemperatur genügt an Arbeitsplätzen danach also eine Abkühlung auf 27 Grad Celsius. Gesichtspunkte von Energieein­sparung und Umweltschutz träten dahinter zurück (Az.: 3 O 411/01).

Stufenmodell ab 26 Grad Außentemperatur

Generell gilt die Arbeitsstättenregel, die ab einer Außentemperatur von 26 Grad Celsius ein Stufenmodell mit Schutzmaßnahmen vorsieht. Danach werden bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in der Stufe „über 26 Grad“ verschiedene Maßnahmen empfohlen, bei 30 bis 35 Grad Celsius muss der Arbeitgeber („zwingend“!) wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen. Bei mehr als 35 Grad wird die Tätigkeit in einem Arbeitsraum grundsätzlich als ungeeignet angesehen. Trotz dieser Regelung gibt es keinen Rechtsanspruch auf Klimaanlage oder Hitzefrei. Arbeitnehmer aber, die bei solchen Temperaturen beim besten Willen nicht mehr arbeiten können, dürfen das Recht haben, „die Weiterarbeit zu verweigern“, so ein Rechtsanwalt.

Mit Eisbecher und kalten Getränken gegen die Hitze

Apothekenleiter haben naturgemäß kein Interesse daran, dass es den Mitarbeitern zu warm wird und diese nur noch unkonzentriert bei der Sache sind. Die beste Maßnahme ist daher sicher der Einbau einer Klimaanlage. Wo das nicht möglich oder gewünscht ist, sollte den Mitarbeitern freigestellt werden, ob sie Kittel tragen. Zudem können kostenlose kalte Getränke oder gelegentlich ein Eisbecher ebenfalls die durch die Hitze womöglich eingetrübte Schaffenskraft zu neuem Leben erwecken. |

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