Gesundheitspolitik

ABDA mahnt bei EuGH-Verfahren zur Ruhe

Schlussanträge im Verfahren um Arzneimittelpreisbindung überzeugen ABDA-Chefjuristen nicht

STUTTGART (wes) | Anfang Juni hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter den deutschen Apothekern für Aufregung gesorgt: Die Preisbindung für ausländische Versandapotheken verstoße gegen Europarecht, so Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen. Doch diese seien noch nicht das Urteil, sagte ABDA-Chef­jurist Lutz Tisch am 28. Juni in Stuttgart, zu Panik bestehe kein Anlass.

Auf Einladung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg war Tisch nach Stuttgart gekommen, um der Vertreterversammlung den Blick der ABDA auf das Verfahren um DocMorris-Rezeptboni zu geben. Dieses hatte das OLG Düsseldorf vor den EuGH getragen. Tisch ist zuversichtlich, dass das EuGH das deutsche Recht bestätigen wird, nach dem die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für ausländische Versandapotheken gilt, wenn sie an deutsche Kunden liefern. Die Argumente des EuGH-Generalanwalts seien nicht überzeugend. Vor allem die Einschätzungsprärogative der Mitgliedstaaten, welche Maßnahmen sie für notwendig erachten, um eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung abzuwenden, stehe den Argumenten Szpunars entgegen. Der EuGH habe mehrfach geurteilt, dass diese Gefahrenabwehr auch Beschränkungen auf dem Apothekenmarkt rechtfertige, beispielsweise als er das deutsche Fremdbesitzverbot für rechtmäßig erklärte. Der EuGH müsse also seine bisherige Rechtsprechung „auf den Kopf stellen“, wenn er Szpunar folge – für Tisch ist aber bereits der Umstand, dass das Verfahren vor einer Kleinen Kammer gelandet ist, ein Indiz dafür, dass keine Rechtsgrundsätze umgeworfen werden.

Einseitige Argumentation

Außerdem konstatierte Tisch eine bemerkenswerte argumentative Schwäche der Schlussanträge. Diese seien sehr einseitig und folgten auffallend der Argumentation der Europäischen Kommission. Ein Abwägen der verschiedenen Argumente finde kaum statt. Szpunar zeige eine „ganz besondere, eher ordoliberale Sicht“ auf das deutsche Gesundheitssystem. Beispielsweise habe es Szpunar als „bedauerlich“ abgetan, dass der EuGH in mehreren Verfahren das Vorsorgeprinzip auch auf die Apotheken „ausgeweitet“ habe. Tischs Fazit: „Die Schlussanträge erscheinen eher als apodiktisches Plädoyer denn als ausgewogene Prüfung aller vorgetragenen Argumente.“

Der Generalanwalt am EuGH hat aber gerade nicht die Aufgabe eines Staatsanwalts, er ist nicht Vertreter einer der beiden Seiten, sondern soll neutral und unabhängig einen Vorschlag für ein Urteil entwickeln. Deswegen ist es für Tisch auch nicht sinnvoll, nun mit dem „statistischen Wert“ zu hantieren, dass das Gericht dem Generalanwalt in 80 Prozent der Fälle folge – entscheidend sei, ob dieser Fall zu den anderen zwanzig Prozent gehört. Und davon sei er überzeugt.

„Plan B“ erstmal nicht nötig

Tisch warnte eindrücklich davor, nun Konzepte zu entwickeln, wie man mit einem – bisher rein hypothetischen – Wegfall der Preisbindung umgehen könnte. Solche Ideen könnten zu leicht ein Eigenleben entwickeln und von der Politik in Deutschland als Vorschläge aus der Apothekerschaft aufgegriffen werden. „Deswegen ist für uns im Moment die Politik eigentlich gefähr­licher als der EuGH“, so Tisch. Es sei auch nicht notwendig, sich einen „Plan B“ zu überlegen. „Es ist sinnvoll, sich erst dann aufzuregen, wenn etwas passiert ist“ – und bisher sei noch nichts passiert.

Selbst wenn der EuGH dem Generalanwalt vollständig folgen sollte, bedeute das nicht, dass am Tag danach alle Arzneimittel in Holland bestellt würden. Bis die Auswirkungen des Urteils wirklich bei den Apotheken ankommen, würden wohl fünf Jahre vergehen, meint Tisch. Denn das Verfahren vor dem EuGH ist ein Vorlage­verfahren: Das Urteil entscheidet nicht über die Gültigkeit des nationalen Rechts, sondern legt fest, wie das nationale Gericht – in diesem Fall das OLG Düsseldorf – in der vorgelegten Frage das europäische Recht auslegen muss.

Vor allem aber beträfe ein Urteil nur den grenzüberschreitenden Arzneimittelversand, nicht die Abgabe in Deutschland. Hier bliebe die Preisbindung selbst bei ungünstigem EuGH-Urteil noch lange gültig und würde auch durchgesetzt, ist Tisch sicher. Denn Bundesregierung und Länder, die die Aufsicht über die Einhaltung der apothekenrechtlichen Vorschriften ausüben, schätzten den Wert des deutschen Apothekenwesens und würden die Bedeutung der Preisvorschriften kennen.

Mand warnt vor Folgen

Mit seinen Einschätzungen der Schlussanträge ist Tisch nicht alleine. So ist auch der renommierte Arzneimittelrechtler Dr. Elmar Mand von den Argumenten des Generalanwalts nicht überzeugt. Die Einschränkung des freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt, um die flächendeckende Versorgung mit pharmazeutischen Dienstleistungen sicherzustellen, sagte er bereits Anfang Juni. Doch falls das Gericht Szpunar folgt, hält er die Auswirkungen für schwer­wiegend: Dann sei „das bisherige Festpreissystem für Rx-Arznei­mittel in Deutschland obsolet“. |

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