Management

Krank zur Arbeit?

Wenn Hexenschuss & Co. ans Bett fesseln

bü | Ob wegen einer Erkältung, eines Hexenschusses oder aus anderen Gründen nicht gearbeitet werden kann: Apothekenmitarbeiter ­haben Regeln einzuhalten, damit es mit dem Apothekenleiter ­keinen Ärger gibt.

Generell sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich – also „ohne schuldhaftes Zögern“ = so schnell wie möglich – über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren (z.B. per Telefon). Dauert die Arbeitsunfähigkeit ­länger als drei Tage, so hat der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen. Darüber hinaus sieht der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vor, dass Mitarbeiter „nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers“ eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits bei einer Krankheitsdauer bis zu drei Tagen vorlegen müssen.

Auch während einer länger dauernden Krankheit muss der Arbeitgeber auf dem Laufenden gehalten werden. Das heißt: Auch die weiteren Arztatteste sind an die Apotheke weiterzuleiten – auch nach Ablauf der meist sechswöchigen Entgeltfortzahlung, wenn die Krankenkasse bereits mit der Krankengeldzahlung begonnen haben sollte.

Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat demnach alles zu unterlassen, was einer Genesung im Wege stehen könnte. ­Arbeitet der Kranke während der Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen ­Arbeitgeber, so kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden – mit der Folge, dass kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Außerdem: Ein während einer Arbeitsunfähigkeit ausge­übter Zweitjob kann den Hauptjob kosten, der Mitarbeiter kann fristlos entlassen werden.

Muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt fortzahlen, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig krank ist, während der Dienstzeit zum Arzt will? Grundsätzlich nicht – es sei denn, der Arztbesuch sei „unaufschiebbar“ (Beispiel: plötzliche starke Zahnschmerzen oder wenn der Arztbesuch „in nüchternem Zustand“ ­erforderlich ist). Er muss ferner zahlen, wenn der Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, etwa weil er für eine Untersuchung einen bestimmten Termin anberaumt hat. Der Arbeit­geber kann (wegen des Rechts auf freie Arztwahl) nicht verlangen, dass ein anderer Doktor mit „günstigeren“ Praxisöffnungs­zeiten besucht wird. Im Übrigen regeln sich daraus ergebende Probleme in Apotheken mit längeren Öffnungszeiten oft von selbst.

Darf der Arbeitgeber einen ­Mitarbeiter besuchen (lassen), wenn er der Meinung ist, er ­simuliere? Ja. Er darf sogar – liegen Verdachtsmomente vor – einen Detektiv einschalten. Die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer dann tragen, wenn er „überführt“ wurde und der Arbeitgeber nicht auf andere Weise den Verstoß gegen den Arbeitsvertrag nachweisen konnte. Das Verhältnis Lohn/Detektivkosten darf aber nicht zu weit auseinanderklaffen – so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 5/97).

Darf ein Arbeitgeber Mitarbeitern vorschreiben, wo sie sich während einer Arbeitsunfähigkeit aufzuhalten haben? Nein. Das bestimmt allenfalls der Arzt. Niemand aber wird etwas gegen Spaziergänge einzuwenden haben (wenn nicht Bettruhe verordnet worden war).

Wer keinen Urlaub bekommt, dann aber „Krankheit androht“, hat schlechte Karten. Wird einem Arbeitnehmer der für einen Nachmittag beantragte Urlaub von seinem Chef nicht bewilligt, weil die Auftragslage das zu dem Zeitpunkt an sich nicht erlaubte, droht er ihm am Telefon aber, sich dann „krank schreiben“ zu lassen, was dann auch geschah, so kann er fristlos entlassen werden. Dies dann, wenn von seiner „Krankheit“ zuvor keine Rede war und er seinen Arbeitgeber auch über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des - die „Arbeitsunfähigkeit“ ­feststellenden - Arztes getäuscht hatte. Vor Gericht blieb der Arbeitnehmer den Nachweis seiner ­Arbeitsunfähigkeit auch insofern schuldig, als er im Zusammenhang mit dem Urlaubsgesuch geäußert hatte, den Tag deshalb zu benötigen, um „Wichtiges zu er­ledigen“. Hinzu kam, dass er den Arzttermin erst vereinbart hatte, als er die Absage auf sein Urlaubsgesuch bekam. (LAG Hamm, 10 Sa 156/15)

Auch teilweise nachträglich attestierte Arbeitsunfähigkeit führt zum Anspruch. Ist eine Arbeitnehmerin über längere Zeit arbeitsunfähig und scheidet sie schließlich aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann sie für die entsprechende Zeit des „aufgelaufenen“ Urlaubsanspruchs eine Barabgeltung verlangen. Dies auch dann, wenn der Arzt Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mehrmals rückwirkend bescheinigt hat und sogar über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Zeiten, wenn im Arbeitsvertrag ein Ausschluss nur für den Fall vorgesehen ist, dass das Arbeitsverhältnis durch verschuldete fristlose Kündigung beendet wurde. (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 373/14). |

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