Recht

Aktuelle Urteile

„Nettolohnoptimierung“ bringt aktuell Vorteile, aber ...

| Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten eine „Nettolohnoptimierung“ mit der Folge, dass das „Brutto“ zugunsten von bestimmten Zusatzleistungen sinkt, so ist das eine erlaubte (Aus-)Nutzung des geltenden Rechts in der Sozialversicherung. Dass die dadurch erworbenen Vorteile hinsichtlich der steuerfrei erworbenen Zusatzleistungen durch Nachteile beim Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld sowie der späteren Rente erkauft werden, wurde vom Gericht durchaus problematisiert – dies liege jedoch in der Verantwortung vom Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern. (Dass nach dem Modell ausschließlich der Arbeitgeber aktuelle Vorteile und später keine Nachteile hinnehmen müsse, sei den Beteiligten durchaus bewusst, so das Gericht. In dem Verfahren ging es unter anderem um „Gehaltsumwandlungen“ in Tankgutscheine, Erholungsbeihilfen und Zuschüsse für Kinderbetreuung.)

(LSG Baden-Württemberg, L 11 R 4048/15)

Bei „Privatsurfern“ darf der Arbeitgeber an den Browser

| Arbeitnehmer, die gegen die betrieblich angeordneten Regeln privat im Internet surfen, können – regelmäßig allerdings erst nach einer Abmahnung – entlassen werden. Um den betreffenden Mitarbeitern „auf die Schliche“ zu kommen, dürfen Arbeit­geber bei begründetem Verdacht sogar den Browserverlauf des dienstlichen Rechners kontrollieren. Diese Datenverwertung sei zulässig, wenn der Chef keine andere Möglichkeit habe, „den Umfang der unerlaubten Internetnutzung“ nachzuweisen. (Hier war dem betreffenden Mitarbeiter die private Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nach der Browser-Auswertung ergab sich, dass der Beschäftigte „in einem Umfang von fünf Tagen in einem Monat“ privat im Internet gewesen sei. Ihm durfte fristlos gekündigt werden.)

(LAG Berlin-Brandenburg, 5 Sa 657/15)

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