Gesundheitspolitik

Grünes Licht für Anti-Korruptionsgesetz

BERLIN (ks) | Der Bundestag hat das Anti-Korruptionsgesetz beschlossen. Auch die kritischen SPD-Gesundheitspolitiker votierten für die entschärfte Fassung. Kernstück des am 14. April beschlossenen Gesetzes sind die ­beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB).

Sie erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür gewährt werden, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb un­lauter bevorzugt.

Abgespeckte Tatbestände

Die zunächst geplante Tatbestands­alternative der Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit, die als Auffangtatbestand dienen sollte, wenn keine wettbewerbsrechtliche Situation vorliegt, ist gänzlich entfallen. Die verfassungsrechtlichen Be­denken der Rechtspolitiker, in einer Strafnorm auf unterschied­liche Berufsordnungen der Länder zu verweisen, waren zu groß.

Die neuen Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern – also auch Apotheker und PTA. Allerdings sind vor allem Ärzte im Fokus der Norm. Im Kabinettsentwurf des Gesetzes war noch vorgesehen, dass auch die Abgabe von Arzneimitteln erfasst wird – dieses Tatbestandsmerkmal ist gänzlich entfallen. Und auch der „Bezug“ sollte sich ursprünglich nicht, wie jetzt, auf Arzneimittel beschränken, die lediglich zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufs­angehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind – also in erster Linie Sprechstundenbedarf. Damit haben sich für Apotheker viele Bedenken zerstreut. Skonti oder sonstige Einkaufsvorteile können damit nicht mehr potenziell zu einer Geld- oder Haftstrafe führen – allerdings können sie wie schon zuvor gegen das Wett­bewerbsrecht oder das Heilmittelwerberecht verstoßen.

Kein Freibrief für Apotheker

Ganz außen vor sind die Apotheken aber nicht. Zwar sind Fälle, in denen sie als Vorteilsnehmer strafbar sein könnten, eher schwer zu konstruieren. Denkbar wäre, dass ein Apotheker Vorteile dafür erhält, dass er Patienten einem bestimmten Arzt zuführt. Aber: Sie können sich künftig – wie jede ­andere Person auch – strafbar ­machen, wenn sie beispielsweise Ärzte bestechen. Damit sind Fälle erfasst, in denen ein Arzt dem Apotheker Rezepte bzw. Patienten zuführt und dafür von diesem Vorteile erhält – das kann etwa das besonders günstige Zurver­fügungstellen von Praxisräumen sein. Damit solche Fälle wirklich strafbar werden, muss aber eine Unrechtsvereinbarung nachgewiesen werden, das heißt, die inhalt­liche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung.

ABDA zufrieden

ABDA-Präsident Friedemann Schmidt begrüßt das neue Gesetz. Es sei „konsequent“, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten des Apothekenwesens berücksichtigt habe: „Die Gesundheitspolitik hat vor langer Zeit die Richtungsentscheidung getroffen, dass Apotheker auch als Heilberufler im Wettbewerb stehen und kaufmännisch agieren müssen. Gerade im Selbstmedikationsbereich sind sie gehalten, rezeptfreie Arzneimittel möglichst marktgerecht einzukaufen, damit Preisvorteile an Patienten weitergegeben werden können.“ Schmidt weist aber auch darauf hin, dass solche Rabatte nicht stets weitergegeben werden können. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln gebe die Arzneimittelpreis­verordnung einen engen, aber sinnvollen Rahmen der Preis­neutralität vor, erklärt Schmidt. So sollten Apotheker und Patienten gleichermaßen vor Nachteilen in der Versorgung geschützt werden. Eine Schutzlücke sieht er dadurch nicht: „Dieser Bereich ist durch ärztliche Verordnung, Rabattverträge und Festbetragsregelungen ohnehin so stark reguliert, dass die Apotheke keinen Spielraum für abweichendes Verhalten hat“, so Schmidt.

Kassen kritisch

Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, kann die „Sonderbehandlung der Apotheker“ hingegen nicht verstehen. Er sieht durchaus Strafbarkeitslücken: Wenn eine Krankenkasse mit mehreren Herstellern einen Rabattvertrag über den gleichen Wirkstoff geschlossen habe, ­könnte eines der Unternehmen den Apotheker bestechen, ohne eine strafrechtliche Verfolgung fürchten zu müssen. Ähnliche ­Bedenken äußerte Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes – und er geht noch weiter: „Das sind keine Schlupf­löcher, sondern es steht quasi die gesamte Tür sperrangelweit offen.“ Weil die Kassen jährlich mehr als 35 Millionen für ­Medikamente ausgeben, dürfe ­dieser „hochgradig korruptions­gefährdete Bereich“ nicht im ­Dunkeln bleiben.  

Die nächste Station für das Gesetz ist nun der Bundesrat. Hier wird es voraussichtlich am 13. Mai auf der Tagesordnung stehen. Zustimmungsbedürftig ist das Gesetz nicht. Es könnte also schon Ende Mai nach seiner Verkündung in Kraft treten. |

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