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DAZ aktuell
Im Zweifel keine Arzneimittel-Abgabe
AMG-Novelle gegen Dr. Ed: Rezept nur nach direktem Arzt-Patienten-Kontakt
Mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften will Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) das Versprechen des Koalitionsvertrages umsetzen, dass der direkte Arzt-Patienten-Kontakt Voraussetzung für die Erstverschreibung von Arzneimitteln sein muss. Um diese Regelung in der Apotheke wirksam umzusetzen, dürfen Apotheker künftig Rezepte nicht mehr beliefern, wenn Zweifel daran bestehen.
Dazu wird die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geändert: Die Abgabe darf demnach nicht erfolgen, wenn für den Apotheker erkennbar ist, dass es sich um eine Verschreibung handelt, die ohne direkten Kontakt zwischen verschreibendem Arzt oder Ärztin und Patientin oder Patient ausgestellt wurde und auch keine begründete Ausnahme vorliegt.
In Paragraf 17 Absatz 5 der ApBetrO wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Ein Arzneimittel darf nicht abgegeben werden, wenn für den Apotheker erkennbar ist, dass die Verschreibung nicht die Anforderungen des § 48 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den Regelungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Arzneimittelgesetz erfüllt.“ In § 17 Absatz 5 ist bereits bisher geregelt, dass ein Arzneimittel bei erkennbaren Irrtümern einer Verschreibung oder sonstigen Bedenken nicht abgegeben werden darf, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
Versorgungsqualität soll gesichert werden
Die Regierungskoalition will mit dieser Änderung klarstellen, „dass eine Abgabe von Arzneimitteln grundsätzlich nur erfolgen darf, wenn die Verschreibung nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde. Die oder der Verschreibende muss sich von dem Zustand der Person überzeugt haben. Die Regelung dient dazu, die Qualität der Versorgung zu sichern“, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Patienten sollten vor den Risiken, die bei einer Verschreibung von Arzneimitteln ohne In-Augenscheinnahme der Patientin oder des Patienten bestünden, geschützt werden. Diese Klarstellung flankiere das im ärztlichen Berufsrecht niedergelegte Verbot der Verschreibung von Arzneimitteln ohne vorherigen direkten Kontakt der Ärztin oder des Arztes mit der betroffenen Person.
Behandlungen und Diagnosen über das Telefon oder über das Internet reichten dafür nicht aus, sondern könnten das Risiko von Fehldiagnosen bergen und so die Patientinnen und Patienten gefährden. Fernbehandlungen durch Ärztinnen und Ärzte seien zum einen aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften verboten. Damit der Schutzzweck der Verschreibungspflicht umfassend erreicht werde, würden die bereits geltenden untergesetzlichen Regelungen beispielsweise nunmehr durch entsprechende Vorgaben für die Abgabe von Arzneimitteln ergänzt.
Ausnahmen vom Fernbehandlungsverbot
Das Fernbehandlungsverbot gilt aber nicht uneingeschränkt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verordnung von Arzneimitteln ohne unmittelbaren persönlichen Patientenkontakt zulässig. Dies ist laut Gesetzgeber insbesondere dann der Fall, wenn die Patientin oder der Patient der verschreibenden Person aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt. Dabei müsse das Vorgehen einer „gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.“ |
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