- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 49/2015
- 150 Jahre Pharmacopoea ...
Aus den Ländern
150 Jahre Pharmacopoea Helvetica
Aus der Geschichte eines traditionsreichen Arzneibuchs
Nachdem die alte Eidgenossenschaft, deren Republiken relativ locker miteinander verbunden waren, sich um 1800 zur Schweiz gewandelt und sich 1848 eine Bundesverfassung gegeben hatte, bestand die rechtliche Basis für eine Schweizerische Pharmakopöe. 1865 publizierte der Schweizerische Apothekerverein die erste Pharmacopoea Helvetica (Ph. Helv.) in lateinischer Sprache. Zwei Jahre später erklärte der Bundesrat das Werk als maßgeblich, aber nicht als obligatorisch. Einige Kantone behielten ihre eigenen Arzneibücher oder richteten sich nach der Pharmacopoea Borussica, die in Preußen erst 1872 durch das erste Deutsche Arzneibuch abgelöst wurde.
Die Ph. Helv. 2 (1872) wurde von allen Kantonen mit Ausnahme von Genf, Nidwalden und dem Tessin amtlich eingeführt. Mit der Ph. Helv. 3 (1893) wechselte man vom Lateinischen zu den drei Landessprachen (das DAB wechselte 1890 von Latein zu Deutsch); die Ph. Helv. 4 (1908) war endlich in der gesamten Schweiz amtlich.
Die Ph. Helv. 5 (1936) erhielt als erste Ausgabe einen umfassenden „Allgemeinen Teil“, in welchem die Grundsätze der Herstellung, der Prüfmethoden, der Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel beschrieben waren. Neu für die Apotheke waren z. B. Grenzreaktionen zur Reinheitsprüfung sowie Methoden zur quantitativen Bestimmung der Wirkstoffe. Die Ph. Helv. 5 blieb sehr lange in Kraft, weil sie durch Supplemente ergänzt wurde – ähnlich wie das DAB 6 mit seinen drei Nachträgen. In diese Zeit fällt die Einrichtung des Eidgenössischen Pharmakopöelaboratoriums in Bern, das dem Eidgenössischen Gesundheitsamt unterstellt wurde, und 1945 seine Arbeit aufnahm. Später wurde die Pharmakopöekommission der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) eingegliedert, die 2002 in den Rang eines Heilmittelinstitus aufstieg und seither Swissmedic heißt.
Die Ph. Helv. 6 erschien 1972 als Loseblatt-Werk im Ringordner, damit die Anwender die Supplemente ins Werk einordnen konnten. Nachdem die Schweiz – zusammen mit sieben anderen Staaten – 1964 das Übereinkommen zur Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (Ph. Eur.) unterzeichnet hatte, wurden in der Ph. Helv. 7 (1987) die harmonisierten europäischen und die noch gültigen nationalen Monografien zusammengefasst, so wie es das DAB 9 (1986) vorexerziert hatte. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Ph. Eur. erschien die Ph. Helv. 8 (1997) jedoch wieder ohne die europäischen Monografien, entsprechend dem DAB 1996. Nur die British Pharmacopoeia hat die Verbindung von europäischem und nationalem Arzneibuch beibehalten.
In kurzen Abständen folgten die Ph. Helv. 9 (2003), die Ph. Helv. 10 (2006), der erstmals eine CD-ROM mit der elektronischen Fassung beigefügt wurde, und die Ph. Helv. 11 (2012) mit einer Online-Version statt der CD-ROM.
Wie Deutschland wird auch die Schweiz an einem eigenen Arzneibuch festhalten, solange es nationaltypische Arzneimittel gibt, die EU-weit keine Rolle spielen. Ein Beispiel ist der Eingestellte Kamillenfluidextrakt, der in der Ph. Helv. monografiert ist, weil er sich von dem in der Ph. Eur. monografierten Kamillienfluidextrakt unterscheidet. Weitere Informationen zur Ph. Helv.: www.swissmedic.ch/pharmacopoeia. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.