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Heiße Ware
Arzneimittelversand: Maximal zulässige Lagertemperatur wird teilweise überschritten
Arzneimittel dürfen nicht bei über 25 °C gelagert werden, das legt die Apothekenbetriebsordnung fest, und die Einhaltung dieser Maximaltemperatur wird von den Pharmazieräten und Amtsapothekern streng überwacht. Der Pharmagroßhandel muss seit einiger Zeit gewährleisten, dass die Arzneimittel während des Transportes nicht wärmer als 25 °C werden, das verlangt die GDP-Richtlinie, die die Gute Distributions-Praxis behandelt. Selbst der Apotheken-Botendienst unterliegt der 25-Grad-Forderung, auch wenn die Arzneimittel dabei in der Regel nicht mehr als ein paar Stunden unterwegs sind.
Der Weg eines Arzneimittels von einer Versandapotheke an den Kunden dagegen ist bisher nicht geregelt. In der Regel werden die Arzneimittel von Paketdiensten transportiert und geliefert. Eine besondere Kontrolle der Temperatur findet dabei nicht statt. Das hat die Apothekerkammer Nordrhein veranlasst, eine Stichprobe durchzuführen. Im vergangenen, sehr heißen August wurden zwei Standardpäckchen, wie sie täglich tausendfach für den Arzneimittelversand genutzt werden, vom Rheinland nach Südbayern und zurück geschickt. Mit an Bord: Ein Daten-Logger, der die Temperatur während des gesamten Transports aufzeichnete.
Das Ergebnis des Tests bezeichnet Kammerpräsident Lutz Engelen als „so eindeutig wie bedenklich“. Denn: „Bei keinem der vier handelsüblich verpackten und auf dem Postweg versendeten Arzneimittel wurden die Temperaturbedingungen von maximal 25 Grad Celsius eingehalten.“ Beim ersten Päckchen wurde die zulässige Maximaltemperatur während der Hälfte der Transportzeit überschritten, die tatsächlich erreichte Höchsttemperatur lag bei 32,9 °C. Das zweite Päckchen war insgesamt fünf Wochen unterwegs, an 14 Tagen lag die erreichte Höchsttemperatur über 25 °C.
Engelen weist darauf hin, dass die für den Transport verantwortlichen Unternehmen nicht zwischen den zu versendenden Produkten differenzierten: „Eine der Arzneimittelstabilität geforderte Lagerung unter 25 Grad Celsius von nicht kühlpflichtigen Arzneimitteln wird von den versendenden Apotheken und den Transportunternehmen in der heutigen Versandstruktur daher nicht gewährleistet.“
Zur Einhaltung der GDP-Richtlinien verpflichten
Die Kammer Nordrhein fordert als Konsequenz aus ihrer Stichprobe, dass die Versandapotheken verpflichtet werden, die GDP-Richtlinie zu erfüllen. „Versandapotheken stehen in der Qualitätsverantwortung, bis das Arzneimittel den Patienten auch erreicht hat“, so Engelen. Nun sei der Gesetzgeber gefordert. Einen entsprechenden Antrag auf dem Deutschen Apothekertag hatte die Hauptversammlung der deutschen Apotheker jedoch abgelehnt. Die Gegner des Antrags argumentierten, das käme einer Qualitätserhöhung des Versandhandels gleich, die die Akzeptanz dieses eigentlich abzulehnenden Vertriebswegs bei den Kunden noch erhöhe. |
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