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DAZ aktuell
Gröhe definiert Apothekerberuf neu
Trotz ABDA-Protest: Bundeskabinett beschließt Änderung der Bundes-Apothekerordnung
„Ich bin in tiefer Sorge, dass die Apotheker in der Forschung, in der Industrie und an den Hochschulen ihren Status als Mitglieder in den Apothekerversorgungswerken verlieren könnten“, meinte Engelen gegenüber der DAZ. Die Apothekerschaft müsse in dieser Frage „zeitnah Pflöcke einrammen“. Das Versorgungswerk der Kammer Nordrhein habe zur Klärung des Sachverhalts einen Brief an die ABDA geschrieben. Außerdem habe man Kontakt zur ABV – Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen – aufgenommen. Die ABDA wollte sich zur von Gröhe vorgenommenen Neudefinition des Apothekerberufs auf Anfrage der DAZ nicht äußern. Am 1. November startet die Bundesapothekerkammer im Internet eine Debatte über das Berufsbild Apotheker. Dazu hat sie einen Textentwurf erarbeitet, der unter www.berufsbild-apotheker.de vorgestellt und breit diskutiert werden soll.
Gegen die ausdrückliche Forderung der ABDA hat das Bundeskabinett aktuell eine Änderung der Bundes-Apothekerordnung beschlossen. Schon im Juli hatte die ABDA gegen den wortgleichen Referentenentwurf protestiert – ohne Erfolg. In einem 10-Punkte-Katalog umreißt die vorgeschlagene Neufassung nun die pharmazeutischen Tätigkeiten eines Apothekers. Bislang hieß es dort lediglich: „Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung ‚Apotheker‘ oder ‚Apothekerin‘“. In diesen generellen Formulierungen fanden sich die meisten Apothekerberufsbilder wieder. Jetzt heißt es im Kabinettsentwurf sehr viel präziser: „Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ‚Apotheker‘ oder ‚Apothekerin‘. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:
1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.“
Mit dieser Beschreibung ist die ABDA unzufrieden, weil sich Apotheker mit Tätigkeitsfelder außerhalb der öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken kaum im Gesetz wiederfänden. „Kritisch zu bewerten ist, dass das Berufsbild des Apothekers in § 2 Abs. 3 BApO bislang nicht abweichend vom reinen Richtlinienwortlaut formuliert ist. Dieses Anliegen wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat und Bundestag weiter verfolgt werden“, so die knappe ABDA-Stellungnahme zum Kabinettsentwurf, der nun in die parlamentarische Beratung geht. |
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