- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 39/2015
- Tätigkeit muss zum ...
DAZ aktuell
Tätigkeit muss zum Kernbereich des Apothekerberufs gehören
Urteil zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenpflicht
Konkret ging es um eine Apothekerin, die im April 2012 erstmals einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellte – für eine Tätigkeit als Projektmanagerin in der klinischen Forschung. Laut Stellenbeschreibung war es ihre Aufgabe, klinische Prüfungen mit Arzneimitteln der Phase I bis IV vorzubereiten, durchzuführen und abzuschließen. Zudem wurde sie als Vertreterin der Leitung/Management Pharmakovigilanz eingesetzt. Für diese Tätigkeit wurde sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Nicht so bei ihrer nachfolgenden Anstellung als Clinical Study Manager ab Februar 2013, bei der sie operative Maßnahmen zur Durchführung onkologischer Studien der Phase I plant und umsetzt. Die Apothekerin klagte hiergegen und konnte sich mit ihrer Meinung – die auch die Bayerische Landesapothekerkammer vertrat – durchsetzen: Das Gericht entschied im Februar 2015, dass sie auch für die neue Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden muss. Dabei stellte das Gericht klar, dass sich die von der Gegenseite aufgestellte Befreiungsvoraussetzung, dass die Approbation als Apotheker zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer apothekerlichen Tätigkeit sein muss, weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten lasse. Sie würde dazu führen, dass alleine Tätigkeiten in einer öffentlichen oder in einer Krankenhaus-Apotheke befreiungsfähig wären. Eine so enge Auslegung lehnen die Richter ab. Die zu beurteilende Tätigkeit müsse vielmehr zum Kernbereich des apothekerlichen Berufsbilds gehören. Und bei der Tätigkeit eines Pharmazeuten in der pharmazeutischen Industrie im Bereich der Medikamentenentwicklung sei tatsächlich zu vermuten, dass diese berufsspezifisch ist: „Denn gerade die apothekerliche Aufgabe der Medikamentenentwicklung bzw. -herstellung findet heutzutage nicht mehr in der (öffentlichen) Apotheke, sondern primär in den Kliniken im engen Verbund mit der pharmazeutischen Industrie statt“, heißt es im Urteil. Nur im Ausnahmefall werde die konkrete Tätigkeit eines Pharmazeuten in der pharmazeutischen Industrie so weit vom Kernbestand der apothekerlichen Tätigkeit entfernt sein, dass eine berufsspezifische Tätigkeit zu verneinen sei – das sei vorliegend aber nicht der Fall.
Das Urteil des Sozialgerichts wirkt nur zwischen den Streitparteien. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die größere Strahlkraft entfalten könnte, wird es in diesem Fall nicht geben: Berufung wurde nicht eingelegt, die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Dennoch ist das Urteil ein weiterer Mosaikstein in diesem umstrittenen Themenkomplex. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.