DAZ aktuell

Gericht schafft notwendige Klarheit

BVKA begrüßt Urteil zu externen „Lagerräumen“

BERLIN (ks) | Der Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) begrüßt die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu externen Lagerräumen für die Heimversorgung. Das Gericht habe „klargestellt, dass mit der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung 2012 den heimversorgenden wie bereits den klinikversorgenden Apotheken die Auslagerung der Versorgungsräume ermöglicht werden soll“, meint der BVKA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim. Der BVKA erwartet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz dieser Rechtsauffassung anschließen wird – und damit wieder Rechts- und Planungssicherheit einkehrt.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (siehe AZ 2015, Nr. 39, S. 3) die mit der Heimversorgung typischerweise verbundenen Tätigkeiten ausdrücklich aufgeführt – etwa die Durchführung des Medikationsmanagements oder die Prüfung neuver­blisterter Arzneimittel – und zugelassen. „Damit ist klargestellt, dass es nicht um eine generelle Aufweichung der Raumeinheit, sondern um eine versorgungsbezogene Ausnahme­regelung geht“, sagt Peterseim.

Der Grundsatz der Raumeinheit der ­öffentlichen Apotheken wird durch mehrere eng umgrenzte Ausnahmen durchbrochen. Sie bestehen für das Nachtdienstzimmer, für Räume, die den Versandhandel sowie die dazugehörige Beratung und Information betreffen, sowie für Räume, die für die Verblisterung oder Herstellung von Parenteralia genutzt werden. Zudem seit 2012 für „Lagerräume“, die der Klinik- und Heimversorgung dienen. In der alten Fassung der Apothekenbetriebsordnung war noch von „Betriebsräumen, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen“, die Rede. Die Erweiterung auf die Heimversorgung schreibt sich der BVKA nicht zuletzt seinem ­eigenen Einfluss zu. Dass die neue Verordnung nun von Lager- statt von Betriebsräumen spricht, nahmen nordrhein-westfälische Aufsichtsbehörden zum Anlass, die Auslagerung auf die reine Aufbewahrung von Arzneimitteln zu beschränken. Mit seinem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht dieser Auslegung einen Strich durch die Rechnung gemacht. Allerdings ist der Streit noch nicht bis in die letzte Instanz ausgefochten. Der BVKA sieht seine Argumentationslinie aber bereits durch das Oberverwaltungsgericht gestärkt – und blickt daher einer Entscheidung aus Leipzig zuversichtlich entgegen. |

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