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DAZ aktuell
Bis zu fünf Jahre Haft für Gesundheitsgefährdung
Antikorruptionsgesetz soll weiter verschärft werden
Am 25. September befassen sich die Länder im Plenum mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Der in Bezug auf das Antikorruptionsgesetz federführende Rechtsausschuss äußert in der gemeinsamen Empfehlung der beiden Ausschüsse keine Bedenken. Er empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Der ebenfalls beteiligte Gesundheitsausschuss hingegen macht einige Änderungsvorschläge.
Körperliche Schäden so wichtig wie finanzieller Verlust
So sollte aus Sicht der Gesundheitsexperten ein drittes Regelbeispiel in § 300 StGB aufgenommen werden. Der Paragraf regelt, in welchen besonders schweren Fällen als Strafmaß eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Bislang sind dies Vorteile großen Ausmaßes sowie die gewerbsmäßige Begehung bzw. als Mitglied einer Bande. Angefügt werden sollte aus Sicht des Gesundheitsausschusses, dass ein solcher Fall in der Regel auch dann vorliegt, wenn „der Täter einen anderen Menschen durch die Tat in eine Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt“. Die Aufnahme dieses Tatbestands als Regelbeispiel würde aus Sicht des Ausschusses unterstreichen, dass Korruption im Gesundheitswesen nicht nur nachteilige finanzielle Auswirkungen für die Kostenträger nach sich ziehen kann. Insbesondere für die Betroffenen könnten auch Gesundheitsschäden gravierend sein. Zudem sei „in der Außenwirkung schwer vermittelbar, dass eine körperliche Schädigung als Folge des Fehlverhaltens hinter den übrigen Tatbestandsmerkmalen zurückstehen soll“.
Strafantragsrecht für Unfall- und Rentenversicherungsträger
Des Weiteren empfiehlt der Gesundheitsausschuss, auch den gesetzlichen Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsträgern ein Strafantragsrecht zuzugestehen. Schließlich sollen mit dem Gesetz auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden, argumentiert er – etwa der ambulanten und stationären medizinischen Behandlung und der medizinischen Rehabilitation. Insoweit müsse Fehlverhalten von Leistungserbringern in diesen Bereichen auch durch die jeweiligen Träger der Sozialversicherung zur Anzeige gebracht werden können. |
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