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DAZ aktuell
BMG plant keine AMVV-Änderung
Kassenärzte: Abgekürzter Vorname auf Verordnung ausreichend
Der ausgeschriebene Vorname ist aus KBV-Sicht nicht erforderlich. Auch mit einem Anruf in der Praxis könne der verschreibende Arzt jederzeit eindeutig identifiziert werden, erklärte KBV-Sprecher Roland Stahl der DAZ. Gerade bei kooperativen Versorgungsstrukturen wie Berufsausübungsgemeinschaften sei die Ausschreibung des Vornamens aufgrund der steigenden Zahl der beteiligten Ärzte wenig praktikabel. Daher setze sich die KBV dafür ein, dass ein abgekürzt angegebener Name ausreicht. Das Bundesgesundheitsministerium gibt sich jedoch zurückhaltend. Gegenüber der DAZ bestätigte es, von der KBV ein Schreiben erhalten zu haben. „Es gibt derzeit aber keine Pläne und Gespräche in diese Richtung“, sagte ein Sprecher. |
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