Pharmazeutisches Recht

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Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31 vom 24. Juli 2015 wurde die „Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen“ vom 17. Juli 2015 ab­gedruckt.

Sie finden den Text im Wortlaut auf der folgenden Internetseite des Bundesanzeiger Verlags:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl115s1380.pdf

(mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags).

Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 30. Juli 2015 wurden folgende Bekanntmachungen abgedruckt:*

  • BAnz AT 30.07.2015, B6: Bekanntmachung Nr. 408 über die Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 8. April 2015.
  • BAnz AT 30.07.2015, B7: Bekanntmachung Nr. 409 über die Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 8. Mai 2015.

* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

Hamburg

Apothekerkammer Hamburg: Beitrags- und Leistungsordnung, Gebührensatzung

Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Leistungsordnung der Familien- und Gehaltsausgleichskasse und zur Änderung der Gebührensatzung der Apothekerkammer Hamburg

vom 29. Juni 2015

Präambel

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2015 aufgrund von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 und § 6 Abs. 6 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. Nr. 42, S 495 ff), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 260) die nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Leistungsordnung der Familien- und Gehaltsausgleichskasse und zur Änderung der Gebührensatzung der Apothekerkammer Hamburg beschlossen, die die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz gemäß § 57 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Ziff. 1 HmbKGH am 22. Juli 2015 genehmigt hat.

Artikel 1: Änderung der Beitrags- und ­Leistungsordnung der Familien- und Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer Hamburg

Die Beitrags- und Leistungsordnung der Familien- und Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer Hamburg vom 24. November 1998 (Amtl. Anz. 1999 S. 318), zuletzt geändert am 23. Juni 2003, zuletzt genehmigt durch die Behörde für Umwelt und Gesundheit der Freien und Hansestadt Hamburg am 28. August 2003, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Jede bzw. jeder Berechtigte erhält am Ende jedes Kalendervierteljahres als Kinderzulage für jedes Kind pro Vierteljahr

ab 1. Januar 2016 € 128,00,

ab 1. Januar 2017 € 64,00.“

2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Dienstalterszulage wird am Ende jedes Kalendervierteljahres pro Vierteljahr gezahlt.

Sie beträgt ab 1. Januar 2016 pro ­Vierteljahr für

a) approbierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach 13 Dienstjahren nach Erhalt der Approbation € 60,00,

nach 19 Dienstjahren nach Erhalt der Approbation € 120,00,

nach 25 Dienstjahren nach Erhalt der Approbation € 180,00.

b) Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten nach 18 Dienstjahren nach der Vorprüfung € 60,00,

nach 24 Dienstjahren nach der Vorprüfung € 120,00.

Sie beträgt ab 1. Januar 2017 pro Vierteljahr für

a) approbierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach 13 Dienstjahren nach Erhalt der Approbation € 30,00,

nach 19 Dienstjahren nach Erhalt der Approbation € 60,00,

nach 25 Dienstjahren nach Erhalt der Approbation € 120,00.

b) Apothekerassistentinnen und ­Apothekerassistenten nach 18 Dienstjahren nach der Vorprüfung € 30,00, nach 24 Dienstjahren nach der ­Vorprüfung € 60,00“.

3. § 10 wird aufgehoben.

Artikel 2: Änderung der Gebührensatzung der Apothekerkammer Hamburg

Die Gebührensatzung der Apothekerkammer Hamburg vom 29. Mai 2006, zuletzt geändert am 30. Juni 2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird vor dem Abschnitt „Fortbildung“ folgender Abschnitt nebst Gebührentatbestand eingefügt:

Ausbildung: Überprüfung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache(§ 4 Absatz 1 Ziffer 5 Bundes-Apothekerordnung) € 250,00 bis € 400,00

2. In § 1 wird im Abschnitt „QMS für Apotheken“ im Gebührentatbestand „Jährliche Nutzung des EQH“ die Gebühr von „€ 60,00“ durch die Gebühr „€ 72,00“ ersetzt.

3. In § 2 wird das Wort „Mitteilungsblatt“ durch das Wort „Rundschreiben“ ersetzt.

Artikel 3: Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Rundschreiben der Apothekerkammer Hamburg in Kraft.

Ausgefertigt, Hamburg, den 13. Juli 2015

Kai-Peter Siemsen, Präsident der Apothekerkammer Hamburg

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