DAZ aktuell

Grünes Rezept 2.0

Mustervorlage überarbeitet: Neuer Hinweis zur Erstattung

BERLIN (jz) | Am Grünen Rezept wird sich künftig ein Detail ändern: Anstelle des Hinweises, dass das Rezept nicht zur Erstattung bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden kann, heißt es in der neuen Mustervorlage: „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung einreichen.“ Grund für die Neuauflage ist, dass die Kassen ihren vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum für Satzungsleistungen mehr und mehr nutzen. Auf Initiative des DAV wurde der Vordruck nun überarbeitet.

Das Grüne Rezept wurde 2004 von Deutschem Apothekerverband (DAV), Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH), Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) eingeführt, nachdem der Gesetzgeber die Erstattung rezeptfreier Arzneimittel überwiegend ausgeschlossen hatte. Es dient dem Patienten als Merkhilfe für vom Arzt empfohlene Medikamente in der Selbstmedikation, die grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können.

In der Regel müssen Patienten diese Medikamente selbst bezahlen. Doch zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Kassen mehr Spielräume für Satzungsleistungen eröffnet, den diese auch in unterschiedlicher Intensität nutzen. Im Rahmen der Satzungsleistungen erstatten mittlerweile immer mehr gesetzliche Kassen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – entweder teilweise oder auch ganz. Laut DAV sind es etwa 70 von 123 Kassen. Der BPI bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht über die Bedingungen, unter denen die verschiedenen Kassen bestimmte Arzneimittel erstatten.

Für die Kostenerstattung eines solchen Medikaments muss der Versicherte die Quittung aus der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept bei seiner Kasse einreichen. Erstattet wird der jeweilige Betrag meist bis zu einer bestimmten jährlichen Summe, laut DAV je nach Kasse zwischen 50 und 400 Euro. Einzelheiten dazu sollten direkt bei der jeweiligen Kasse erfragt werden. Erstattet die Kasse nicht, kann das Grüne Rezept zusammen mit der Quittung aus der Apotheke auch bei der jährlichen Einkommensteuererklärung als außerge­wöhnliche Belastung eingereicht ­werden. |

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