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ABDA schreibt Medikationsplan-Paragraf um
Stellungnahme zum E-Health-Gesetzentwurf
„Wir begrüßen die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Einbindung der Apothekerschaft, sind aber davon überzeugt, dass eine noch stärkere Einbeziehung gerade im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit erforderlich ist, um für die Patienten die volle Nutzung der Chancen der Telematik zu ermöglichen“, erklären die vier Organisationen in ihrer Stellungnahme. So sollten beispielsweise die in verschiedenen Medikationsplan-Projekten, an denen die Apotheker mitwirken (ARMIN, PRIMA und drei Projekte im Rahmen einer BMG-Ausschreibung), gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.
Die gemeinsame Stellungnahme vom 8. Juni finden Sie auf www.abda.de/themen/stellungnahmen.
Zwingend ist aus ihrer Sicht in jedem Fall, dass ein Medikationsplan gemeinsam von Arzt und Apotheke und nach definierten Regeln durchzuführen ist – für einen möglichst vollständigen und abgestimmten Überblick. „Zahlreiche Studien haben belegt, dass zwischen den Informationen zu den angewendeten Arzneimitteltherapien aus Arztpraxen, Apotheken und durch Patienten selbst erhebliche Differenzen bestehen. Keine der Datenquellen ist ausreichend zuverlässig, um alleine zur Erstellung eines Medikationsplans verwendet werden zu können.“ Dafür verweisen ABDA & Co. auf Belege, die deutlich machen, weshalb die apothekerliche Einbindung erforderlich ist.
Vergütung und Mindeststandards
Des Weiteren verweisen sie darauf, dass die Erstellung eines Medikationsplanes zunächst der Erfassung und Bewertung aller Arzneimittel bedarf, die den Leistungserbringern bekannt sind bzw. vom Versicherten angegeben werden. Für die Erstellung des Medikationsplans bedürfe es zudem einer vorausgehenden Medikationsanalyse, sowohl pharmazeutische als auch medizinische Parameter seien zu prüfen. „Diese Leistungen sind nicht in der Information und Beratung nach den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung enthalten. Sie erfordern Zeit und sind gesondert zu vergüten.“ Die Einzelheiten sollten auf Selbstverwaltungsebene erfolgen.
Um eine erforderliche Kooperation von Ärzten und Apotheken sinnvoll zu gestalten, führen sie weiter aus, müssten Vereinbarungen zur Kooperation getroffen werden. „Es bedarf Regelungen zur Arbeitsteilung zwischen der pharmazeutischen und der medizinischen AMTS-Prüfung sowie des Datenaustausches.“ Um die Aktualität des Medikationsplans zu gewährleisten, müssten ihn Arzt oder Apotheke außerdem regelmäßig überprüfen und aktualisieren. Letztlich halten ABDA, BAK, DAV und AMK es auch für „unabdingbar“, bestimmte Qualitätsanforderungen (Mindeststandards) für einen Medikationsplan festzulegen – nur so könne die Arzneimitteltherapiesicherheit gefördert werden. |
§ 31a SGB V à la ABDA
(1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder die vom Versicherten gewählte Apotheke. Versicherte haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung des Medikationsplans nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 6. Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge.
(2) Ein Medikationsplan ist ein Dokument für den Patienten, das ihm eine korrekte Einnahme bzw. Anwendung seiner Arzneimittel ermöglicht. Das Nähere regelt die Vereinbarung nach Absatz 6. In dem Medikationsplan sind zu dokumentieren
1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,
2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie
3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern 1 und 2 relevant sind.
Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen.
(3) Vor dem Aushändigen des Medikationsplanes ist eine Medikationsanalyse vorzunehmen. Die Inhalte und die Fragen der Vergütung für die umfassende Erfassung und Dokumentation der Arzneimittel sowie die Erstellung der Analyse sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. April 2016 zu vereinbaren. Absatz 6 Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
(4) Der vom Versicherten gewählte Arzt, die mitbehandelnden Ärzte und die vom Versicherten gewählte Apotheke sind verpflichtet, zur Vervollständigung der Dokumentation zur Erstellung und Fortschreibung des Medikationsplans zusammenzuarbeiten. Das Nähere regelt die Vereinbarung nach Absatz 6.
(5) Der vom Versicherten gewählte Arzt oder die vom Versicherten gewählte Apotheke haben den Medikationsplan regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Änderung der Medikation eingetreten ist.
(6) Die Qualitätsanforderungen zu Inhalt und Struktur des Medikationsplans, die von den Medikationsplan erstellenden und fortschreibenden Leistungserbringer zu dokumentierenden Parameter, Regeln zur Arbeitsteilung und Zusammenarbeit sowie Regelungen zur Beachtung des Datenschutzes vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die Bundesapothekerkammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2016 im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Satz 1 oder des Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der Vereinbarungspartner zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Satz 1 und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden.
(7) Für die elektronische Verarbeitung und Nutzung der Daten des Medikationsplans ist die Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 so fortzuschreiben, dass Daten nach Absatz 2 Satz 1 in den informationstechnischen Systemen der vertragsärztlichen Versorgung einheitlich abgebildet werden können. Bei der Fortschreibung nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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