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Phagro und AEP vergleichen sich
Ein AZ-Interview mit Folgen – Trümper darf Aussagen nicht wiederholen
Trümper hatte in einem Gespräch mit der AZ, in dem es auch um die „Skonti-Klage“ der Wettbewerbszentrale gegen AEP ging, unter anderem erklärt: „Stellt sich nach einer gerichtlichen Klärung heraus, dass Skonti in der Form, wie sie von AEP ohne erkennbare Gegenleistung und zudem als Gesamtrabatt angeboten werden, nicht zulässig sind, dann wird es unter dem neuen Gesetz strafrechtlich nicht nur eng für die Herren bei AEP, sondern auch für alle Apotheken, die diese Angebote angenommen haben.“
Das missfiel AEP mächtig – der Großhändler beantragte daher vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Phagro und Trümper. Ihnen sollte untersagt werden, „öffentlich oder gegenüber Apothekern wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass eine Zusammenarbeit mit der AEP für die Apotheker eine potenzielle strafrechtliche Konsequenz haben könnte“. Das Gericht erließ Anfang April den begehrten Beschluss. Die AEP erklärte daraufhin in einem Newsletter, dass es für Apotheker aktuell und zukünftig keinerlei rechtliche Bedenken gebe, bei der AEP zu bestellen und dass alle Apotheken jederzeit sicher und ohne rechtliche Bedenken bei AEP einkaufen könnten, und zwar auch in Zukunft, wenn das Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten sei.
AEP-Geschäftsmodell nicht Gegenstand des Verfahrens
Der Phagro ließ die einstweilige Verfügung nicht auf sich sitzen. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht anberaumt. Zweieinhalb Stunden wurde letzten Freitag verhandelt – mit mehreren Unterbrechungen. Das Gericht habe deutlich gemacht, dass das konkrete Geschäftsmodell der AEP sowie dessen (Un-)Zulässigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens sei, erklärte der Phagro im Anschluss. Dementsprechend habe es auch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der aktuell von der AEP gewährten Konditionen mit dem derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Antikorruptionsgesetz getroffen. Es gehe bei der Verfügung allein darum, dass das Antikorruptionsgesetz auch nach Inkrafttreten nicht zu einer rückwirkenden Strafbarkeit von Apothekern führen würde, betont der Phagro.
Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich. Darin erklären Phagro und Trümper, in Zukunft nicht zu behaupten, dass es unter dem Anti-Korruptionsgesetz eine rückwirkende Strafbarkeit von AEP-Kunden geben könnte. Der Phagro weist aber darauf hin, dass es ihm auch künftig ausdrücklich vorbehalten bleibe, sich im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz zu einer zukünftigen etwaigen Strafbarkeit von Apothekern zu äußern – sofern dies ohne Bezugnahme auf die AEP geschieht.
Zudem hat der Phagro die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ganz billig dürfte der Rechtsstreit nicht gewesen sein. Immerhin hat er sich Rechtsbeistand aus der renommierten Anwaltskanzlei Gleiss Lutz gesucht. Dennoch ist man im Verband am Ende des Rechtsstreits positiv gestimmt: „Es ist offenkundig, dass eine deutliche Meinung zu Gesamtrabatten im Kontext des Verfahrens zur zukünftigen Regelung des Anti-Korruptionsgesetzes grundlegende politische und wirtschaftliche Belange betrifft. Insofern sind wir zufrieden mit dieser Klarstellung“, sagte Trümper im Anschluss an den Termin vor Gericht. |
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