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DAZ aktuell
Medikationsplan ab drei Arzneimitteln
E-Health-Gesetz im Kabinett
Wie bereits im ersten Entwurf können nur bei Aktualisierungen des Medikationsplans, „soweit Veranlassung dazu besteht“, insbesondere auch Apotheker mitwirken, heißt es im geänderten Entwurf. Außerdem können die Apotheker bei der Ausarbeitung der Details zum Medikationsplan mitreden. Im Medikationsplan sind „die verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu dokumentieren“. Arzneimittel, die nicht von dem den Medikationsplan ausstellenden Arzt verordnet wurden, sollen entsprechend gekennzeichnet werden. Zusätzlich zur Dokumentation der Arzneimittel-Angaben sollen auch Anwendungshinweise erfasst werden. Soweit Medizinprodukte für die Medikation relevant sind, sollen auch diese in den Plan aufgenommen werden.
Im ersten Entwurf zum E-Health-Gesetz war noch vorgesehen, dass der Anspruch auf einen Medikationsplan erst ab fünf Arzneimitteln entsteht. Außerdem waren die Apotheker in die Aktualisierung des Medikationsplanes nicht einbezogen. Der Medikationsplan soll im Herbst 2016 eingeführt und zunächst in schriftlicher Form erstellt werden. Später soll er auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) übertragen werden. Der Anspruch ab drei Medikationen bedeutet eine erhebliche Ausweitung der Anzahl der Berechtigten. Nach Schätzung der Treuhand Hannover GmbH erhalten circa sieben Millionen Patienten mindestens fünf Medikationen. Die Zahl der Patienten mit mindestens drei Medikationen dürfte um ein Vielfaches darüber liegen.
In der Regel soll der Medikationsplan vom Hausarzt erstellt werden. Ärzte, die den Versicherten neben dem Hausarzt ebenfalls behandeln, haben dem Hausarzt die Informationen zu Arzneimittelverschreibungen zu übermitteln. Die Ärzte hätten sich vor einer Verordnung eines Arzneimittels über die bisherige Medikation des Versicherten zu informieren. Dies gelte im Hinblick auf Verordnungen durch andere Ärzte sowie auf die Selbstmedikation des Versicherten. Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit gelte es sicherzustellen, dass der Versicherte einen umfassenden Medikationsplan erhalte, auf dem seine aktuelle Gesamtmedikation übersichtlich und patientenverständlich abgebildet sei, und ihm nicht von verschiedenen Ärzten mehrere gleichzeitig gültige Medikationspläne ausgestellt würden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sollen bis zum 30. Juni 2016 die Details festlegen, beispielsweise auch den zeitlichen Rahmen, in welchem noch von einer gleichzeitigen Anwendung von mindestens drei Arzneimitteln ausgegangen werden könne. |
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