DAZ aktuell

Keine Zuweisung erlaubt

Koalition bessert beim Krankenhaus-Entlassmanagement nach

BERLIN (ks) | Die Große Koalition will bei ihrer geplanten Neuregelung des Krankenhaus-Entlassmanagements nachbessern. Es soll nun ausdrücklich klargestellt werden, dass das in § 11 des Apothekengesetzes geregelte Zuweisungsverbot unberührt bleibt. Das sieht eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Entwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vor.

Mit einem neuen Absatz 1a in § 39 SGB V will die Große Koalition das Entlassmanagement genauer regeln als bisher. An der ersten Fassung der geplanten Änderung hatten nicht nur diverse Verbände – darunter die ABDA – in der Anhörung Korrekturbedarf angemeldet. Auch der Bundesrat hatte solche empfohlen. Die Große Koalition hat sich von einigen Argumenten überzeugen lassen.

Unter anderem hatte die ABDA eine Klarstellung gefordert, dass private Dritte im Rahmen des Entlassmanagements keine Rezeptvermittlung betreiben dürfen. Nun will die Koa­lition dies mit einem Hinweis auf § 11 ApoG untermauern. Nach dieser Norm dürfen Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten ­befassen, keine Rechtsgeschäfte ­vornehmen oder Absprachen treffen, die unter anderem die Zuweisung von Verschreibungen oder die Zuführung von Patienten zum Gegenstand haben.

lex specialis vor apothekenrechtlichem Zuweisungsverbot?

Zur Begründung verweist die Koalition auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014: Dieses hatte den Gestaltungsspielraum für Kooperationen von Krankenhäusern beim Entlassungsmanagement erweitert. Die neueren Regelungen zum Entlassmanagement gingen als lex specialis dem apothekenrechtlichen Zuweisungsverbot vor, entschieden die Richter. Dem will der Gesetzgeber nun entgegentreten. Das Zuweisungsverbot solle eine Abhängigkeit der Apotheker von Ärzten oder Krankenhauspersonal verhindern und das Prinzip der freien Apothekenwahl absichern, heißt es in der Begründung. Zudem solle es korruptionsanfällige, unerwünschte Formen der Zusammenarbeit sowie eine unzulässige Einflussnahme auf die eigenverantwortliche Leitung der Apotheke verhindert werden. Daher soll das Verbot nun auch ausdrücklich beim Entlassmanagement zu beachten sein.

Klarstellung zur Packungsgröße

Ferner sollen nach dem neuen Absatz 1a des § 39 SGB V Klinikärzte künftig eine „Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung“ verordnen können. Im ersten Entwurf hieß es, die Krankenhäuser sollen die „kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung“ verordnen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Änderung stelle klar, dass nicht etwa innerhalb der Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung eine erneute Auswahl der Größe nach zu treffen ist, obwohl wegen der Spannbreitenregelung in der Packungsgrößenverordnung nicht alle Packungen einer Packungsgröße die gleiche Anzahl an Tabletten enthalten.

Weitere Änderungen im neuen Absatz zum Enlassmanagement befassen sich mit der stärkeren Einbeziehung der pflegerischen Versorgung. Ungehört blieben Forderungen der ABDA nach einer stärkeren Einbeziehung von Apothekern in die genauere Ausgestaltung des Verordnungsrechts sowie einer Verordnung auf Wirkstoffbasis. |

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