DAZ aktuell

Nicht ohne die Apotheke

Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker kritisiert angedachte Regelungen zum Entlassmanagement

BERLIN (ks) | Dem Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) reichen die im Entwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz angedachten Regelungen zum Entlassmanagement nicht aus.

In einer Stellungnahme fordert der BVKA, die öffentlichen Apotheken in das Medikationsmanagement einzubeziehen, wenn Patienten einen Krankenhausaufenthalt beenden. „So ist die nahtlose Folgeversorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten und zu verhindern, dass auch dieser Bereich zu anonymen Homecare-Unternehmen abwandert“, erklärt der BVKA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim. Bislang sieht der Entwurf für das GKV-VSG nur für ärztliche Leistungserbringer Aufgaben im Entlassmanagement vor.

Darüber hinaus hält der BVKA den vom Bundesrat und auch von der ABDA vorgeschlagenen Verweis auf § 11 Apothekengesetz, der sicherstellen soll, dass private Dritte keine Rezeptvermittlung betreiben dürfen, für nicht hinreichend. „Viele Krankenhäuser möchten das Management der Anschlussversorgung mit Arzneimitteln auslagern. Hierfür muss ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der die ­direkte Einbeziehung der öffentlichen Apotheken regelt“, meint Peterseim. Die ambulante Arzneimittelversorgung unterscheide sich im Hinblick auf fachliche und sozialrechtliche Fragen ­erheblich von der Arzneimittelversorgung im Krankenhaus. Ohne die ­frühzeitige Information und Beratung durch die öffentlichen Apotheken seien die Krankenhäuser nicht in der Lage, ärztliche Entlassungsverordnungen auszustellen, die den vorgesehenen gesetzlichen Anforderungen der vertragsärztlichen Versorgung entsprechen.

Der BVKA schlägt daher vor, die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und öffentlichen Apotheken in einem neuen § 12b Apothekengesetz zu regeln. Dieser soll das Prinzip der freien Apothekenwahl garantieren und unerwünschte Formen der Zusammenarbeit mit privaten Dritten ausschließen. Vergleichbar der Heim- und Klinikversorgung müssten auch das Regionalprinzip und die Akutversorgung für den Kooperationsvertrag zwischen Krankenhaus und beteiligten Apotheken verbindlich vorgeschrieben sein. Ferner spricht sich der BVKA dafür aus, den Deutschen Apothekerverband direkt in den vorgesehenen Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zum Entlassmanagement einzubeziehen. Derzeit soll er nur Gelegenheit zur Stellungnahme haben. |

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