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- AZ 6/2015
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Politik
Rx-Boni vor dem EuGH
Ist das Verbot von Rx-Boni gerechtfertigt?
In dem Verfahren geht es um die Werbung der Deutschen Parkinson Vereinigung aus dem Juli 2009. Darin stellte die Selbsthilfeorganisation ihre Kooperation mit der holländischen Versandapotheke DocMorris vor: Ihre Mitglieder sollten zuzüglich zum damals üblichen DocMorris-Bonus (50 Prozent der Zuzahlung, mindestens 2,50 Euro) einen Extrabonus von 0,5 Prozent des Warenwerts der Rx-Arzneimittel erhalten.
1. Instanz gibt Wettbewerbszentrale Rechte
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für unlauter und klagte. Das Landgericht Düsseldorf gab ihr Recht – und zwar nachdem der Bundesgerichtshof und der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Sachen Rx-Boni entschieden hatten.
Nach der Karlsruher Entscheidung stellte überdies der Gesetzgeber klar, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, wenn sie an Kunden in Deutschland versenden. Rx-Boni sind daher für sie tabu.
2. Instanz will EuGH-Entscheidung
Doch die Parkinson Vereinigung zog in die nächste Instanz – und traf nun auf einen Senat, der willig ist, die anliegenden Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Dies hatte die Vorinstanz ebenso bewusst abgelehnt wie auch der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe.
Aber das Oberlandesgericht will nun die eine oder andere Frage in Luxemburg geklärt wissen. Präzise formuliert sind diese Fragen noch nicht. Genaues wird man erst wissen, wenn das Gericht seinen Vorlagebeschluss verkündet. Dafür hat es den 24. März 2015 vorgesehen. Es ist aber absehbar, dass es darum gehen wird, ob das Verbot von Rx-Boni für ausländische Versandapotheken mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs nach den EU-Verträgen vereinbar ist. |
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