Wirtschaft

Freibetrag statt Freigrenze

Bei der Apotheken-Weihnachtsfeier darf es jetzt komfortabler zugehen

bü | Unternehmen können nun ihren Mitarbeitern „komfortablere“ Betriebsfeste zu Weihnachten oder Betriebsausflüge bieten, ohne dadurch finanziell übermäßig belastet zu werden.

Zwar wurde die vor 2015 geltende „Freigrenze“ von 110 Euro „pro Arbeitnehmer“ – entgegen der Ankündigung – nicht auf 150 Euro erhöht. Doch hat eine neue Bezeichnung für Erleichterung der Arbeitgeber gesorgt. Dann nämlich, wenn der (zahlenmäßig unveränderte) „Freibetrag“ überstiegen wird. Der Unterschied kann beträchtlich sein.

Wurde nämlich vor 2015 die Freigrenze von 110 Euro überschritten, musste vom gesamten Betrag entweder jeder teilnehmende Arbeitnehmer entsprechend seiner Steuerklasse mit Lohnsteuern belegt werden oder der Arbeitgeber wurde mit einer Pauschalbesteuerung von 25% plus Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer zur Kasse gebeten. Wird nun statt der „Freigrenze“ der „Freibetrag“ überstiegen, so wird nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Mit Partner nur 55 Euro

Das ist aber auch schon fast alles, was an Positivem zum neuen Recht anzumerken ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nämlich im vergangenen Jahr das bisherige Recht kräftig durcheinandergeschüttelt. Zum einen sollten die „110 Euro“ nicht nur für die einzelnen Arbeitnehmer steuerfrei zugewendet werden können, sondern in gleicher Höhe auch für deren Begleitung. Nach wie vor gilt: Nehmen Mitarbeiter „mit Anhang“ an der „Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“, so der Gesetzestext, teil, dann halbiert sich der auf sie entfallende Freibetrag auf 55 Euro.

Auch Aufwendungen wie die Saalmiete oder der kleine Ausflug mit dem Bus sollten, so der BFH, auf die Freigrenze nicht mehr anzurechnen sein. Diese Interpretation des alten Rechts (das auf einer Verwaltungsanweisung beruhte) wurde vom Gesetzgeber ebenfalls einkassiert. Begründung: Der BFH habe „die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt“, was allerdings zu einer „unklaren und komplizierten Rechtslage“ geführt hätte. Dadurch, dass die bisherigen Grundsätze jetzt gesetzlich festgeschrieben sind, wurden sie dem Zugriff des BFH weitgehend entzogen.

Unverändert blieb, dass der „neue“ Freibetrag von 110 Euro zweimal im Jahr genutzt werden kann. Unverändert gilt auch, dass Reisekostenerstattungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen steuerfrei bleiben.

Und die während einer Veranstaltung den Mitarbeitern überreichten Geschenke im Wert bis zu 60 (bisher: 40) Euro führen ebenfalls nicht zu einem Überschreiten des 110-Euro-Grenzbetrages, der übrigens „einschließlich Umsatzsteuer“ anzusetzen ist. |

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