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Auch wer ortsgebunden ist, muss für geerbte ­Immobilie zahlen

| Erbt ein Sohn von seinem Vater ein Haus, so wird dessen Wert bei der Ermittlung der Höhe der – auf das gesamte hinterlassene Vermögen entfallenden – Erbschaftsteuer nicht ­angerechnet, wenn er zeitnah nach dem Tod des Vaters darin einzieht und mindestens zehn Jahre dort wohnen bleibt. Dies gilt auch dann, wenn berufliche Gründe vorliegen, das Haus nicht zu übernehmen, weil zum Beispiel der Arbeitgeber verlangt, dass er seinen Wohnsitz am Ort seiner Beschäftigung hat, um jederzeit schnell erreichbar zu sein. Im konkreten Fall ging es um einen Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, dem die Vergünstigung versagt wurde, weil das Gesetz keine Ausnahmen zulasse.

(Bundesfinanzhof, II R 13/13)

Testament: Unleserliches Schriftstück muss nicht akzeptiert werden

| Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Testamente entweder von einem Notar verfasst oder aber eigenhändig geschrieben werden müssen. Kann ein selbst geschriebenes Testament sogar durch einen Schriftsachverständigen nicht entziffert werden, so ist es nicht wirksam. Im konkreten Fall ging es um eine alte Dame, die gestorben war – ein Jahr nach ihrem Ehemann. Die Eheleute hatten in ­einem gemeinsamen Testament zwar ihre Bestattung geregelt, nicht aber ihren Nachlass. Die Tochter war nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin. Also beantragte sie den Erbschein, der ihr auch erteilt wurde. Eine frühere Pflegerin der Verstorbenen behauptete danach, ein Schreiben zu besitzen, das die Mutter (angeblich) zwei Monate vor ihrem Tod verfasst hatte und in dem ihr das „ganze Vermögen“ vermacht wurde. Weil das Schriftstück jedoch nicht den Anforderungen eines wirksamen Testaments genügte, ging die Forderung der Pflegerin ins Leere. Zwar ließen sich die ersten und die letzten Worte sowie die Unterschrift korrekt zuordnen – in der Mitte des Textes blieben jedoch viele Worte „nicht zweifelsfrei lesbar“. Die Frage, ob das Schriftstück überhaupt von der alten Dame stammte, blieb außen vor. Es reichte schon die Unleserlichkeit, um das Schriftstück nicht anzuerkennen.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, 3 Wx 19/15)

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