Gesundheitspolitik

Skonto ist kein Rabatt

Begründung zum AEP-Urteil vorgelegt

BERLIN/STUTTGART (ks/wes) | Ein Skonto, der für eine vorfristige Zahlung eingeräumt wird, ist etwas anderes als ein Rabatt, sagt das Landgericht Aschaffenburg in seiner Urteilsbegründung im Skonti-Streit. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Konditionenmodell des Pharmagroßhändlers AEP geklagt – und verloren. Sie will nun in die nächste Instanz gehen.

Am 22. Oktober hatte das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbszentrale gegen AEP abgewiesen. Diese hatte dagegen geklagt, dass AEP zusätzlich zum Rabatt von 3 Prozent noch 2,5 Prozent Skonto gibt. Das sei mehr als der nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zulässige Höchst­rabatt, der auf die Höhe der prozentualen Großhandelsmarge von 3,15 Prozent beschränkt sei. Doch Skonti und Rabatte sind für Richterin Ursula Schäfer zweifelsfrei unterschiedliche Sachverhalte: „Diese Begriffe mögen sprachlich synonym sein, jedoch kaufmännisch und buchhalterisch gesehen, sind sie es nicht“.

Unter einem Rabatt werde ein Preisnachlass verstanden, der einheitliche Angebotspreise gegenüber unterschiedlichen Kunden oder zu besonderen Anlässen modifiziere, um „so das Kaufverhalten zu beeinflussen“, so die Begründung. Ein Skonto hingegen stelle seinem Wesen nach die Gegenleistung dafür dar, dass der Käufer zeitnah bezahlt, wodurch die Liquidität und auch der Zinsvorteil des Verkäufers erhöht werde. Anders als Rabatte könne ein Skonto vom Kunden „selbstständig in Anspruch genommen werden, wenn er innerhalb vorgegebener Fristen seinen Kaufpreis zahlt“. Rabatte hingegen würden vom Verkäufer vor Auftragserteilung gewährt. Diese senkten den Preis sofort, so dass der Käufer zu einem niedrigeren Preis kaufe, Skonto dagegen senke den Verkaufspreis nicht.

Rabatt auch auf Fixzuschlag

Ebenfalls nicht folgen wollte das Gericht der Argumentation, dass der Großhändler einen Rabatt nur auf seine prozentuale Marge von 3,15 Prozent, nicht jedoch auf seinen 70-Cent-Fixzuschlag gewähren dürfe. Ein wesentlicher Zweck der AMPreisV sei, bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf der letzten Handelsstufe einen Preiswettbewerb auszuschließen. Für die vorgelagerte Handelsstufe des Großhandels beziehungsweise des Direktvertriebs der Hersteller an die Apotheken „gilt dies gerade nicht entsprechend“. Das Verhältnis von Großhandel zu Apotheke werde vielmehr durch eine Höchstgrenze bestimmt. Mit den vorgegebenen Aufschlägen werde „die Preisspanne bestimmt, zu der der Großhandel die Arzneimittel an die Apotheken weitergeben darf“. Dies begrenze die Preise „nach oben, jedoch nicht nach unten“. Der Großhandel dürfe den Preisrahmen unausgeschöpft lassen.

Insbesondere diese Argumentation will Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale nicht akzeptieren: „Das ergibt sich überhaupt nicht aus dem Gesetz.“ Man werde nun in Ruhe überlegen, mit welcher Begründung man in Berufung gehe. |

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