Gesundheitspolitik

Sieg nach 12 Jahren

Kassenabschlag fließt zurück

BERLIN (lk) | Nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit der früheren City BKK um die Rückerstattung des Apothekenabschlages hat sich der Hamburger Apothekerverein vollumfänglich durchgesetzt. Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) entschied jetzt, dass die Auffanggesellschaft der inzwischen insolventen City BKK 165.000 Euro Kassenabschlag zurückzahlen muss – zuzüglich Zinsen in Höhe von knapp 100.000 Euro. Eine ­Revision gegen das Urteil vom 28. Mai 2015 ist nicht zugelassen. Die Kosten des Verfahrens muss ebenfalls die Auffanggesellschaft der City BKK tragen.

Graue: Die Mühe wert

Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, wertete das Urteil als vollen Erfolg: „Was lange währt, wird endlich gut. Das Ergebnis war der ­Mühe wert. Nach über einem Jahrzehnt währendem Rechtsstreit ist endlich ein vorzeigbares Ergebnis in Heller und Pfennig zu sehen. Das Ergebnis ist sehr gut. Die Krankenkassen müssen sich jetzt zweimal überlegen, ob sie Rechnungen unpünktlich bezahlen.“

Gestritten wurde über den Apothekenrabatt für Arzneilieferungen im August 2003: Die von der City BKK genutzte Abrechnungsstelle hatte im September 2003 eine Sammelrechnung des Norddeutschen Apotheken-Rechenzentrums (NARZ) erhalten. Unstreitig war zwar rasch, dass die Kasse diese Rechnung fehlerhaft um 48.478,73 Euro kürzte und den fehlenden ­Betrag erst 16 Monate später überwies. Streitig war indes, ob der Kasse der Apothekenrabatt zustand, obwohl sie die Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen vollständig bezahlt hatte.

Das Bundessozialgericht entschied am 6. März 2012, dass Apotheker einen Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Rabatte haben, wenn eine Krankenkasse eine Rechnung nicht rechtzeitig innerhalb der Zehntagefrist vollständig beglichen hat. Allerdings hatte der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück verwiesen, soweit es um die einzelnen Forderungen der Apotheker ging.

Das LSG entschied nun, dass die City BKK an den Apothekerverein den vollen Abschlag in Höhe von 169.379,63 Euro zahlen muss, plus Zinsen. Da heute nicht mehr feststellbar sei, welche in der Sammelrechnung von 2003 zusammen­gefassten Forderungen von der damals vorgenommenen pauschalen Rechnungskürzung betroffen ­waren und welche Forderungen innerhalb der Zehntagefrist tatsächlich vollständig bezahlt wurden, seien die Voraussetzungen für den Abzug des Apothekenrabatts nicht erfüllt. „Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung der ihr durch Abtretung zustehenden diesbezüglichen Forderungen, die zusammen die Klageforderung ausmachen“, so das Gericht. |

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