DAZ aktuell

Mehr Pharmazie soll in die Apotheken

Resolution der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands

STUTTGART (daz) | Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) „sieht die Zukunft des Apothekerberufs als akademischen Heilberuf“. Das schreibt sie in einer anlässlich ihrer Jahrestagung (siehe auch Bericht unter "Aus den Ländern", Link s. am Ende des Artikels) veröffentlichten Resolution. Essenzielle Voraussetzung dafür sei mehr Pharmazie in der täglichen Berufsausübung: Apotheken müssten schon beim Betreten als solche erkennbar sein und eine Beratung müsse bei jeder Abgabe angeboten werden. Außerdem beschäftigt sich die Resolution mit der Geräteausstattung der Apotheke und der Analytik. Damit Sie wissen, was im Detail gefordert wird, können Sie die Resolution im Wortlaut hier lesen:

Einstimmig verabschiedet von der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) in Bremen am 01.10.2014 anlässlich der Jahrestagung vom 28.09.2014 bis 01.10.14.

Die APD sieht die Zukunft des Apothekerberufes als akademischen Heilberuf. Eine essenzielle Voraussetzung hierfür ist mehr Pharmazie in der täglichen Berufsausübung. Dazu wurden auf der Tagung folgende Punkte beschlossen:

Vorrang der AM-Versorgung § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2a ApBetrO

Die APD begrüßt und unterstützt nachdrücklich das Perspektivpapier 2030 der ABDA und die damit verbundene Stärkung der pharmazeutischen Ausrichtung des Apothekerberufes. Diese Ausrichtung und der Vorrang der Arzneimittelversorgung müssen sich auch in der Ausgestaltung der Apotheke wiederfinden. Eine Apotheke muss bereits beim Betreten der Apotheke als Ort der Arzneimittelabgabe und -beratung erkennbar sein. Der HV-Tisch muss einfach und direkt erreichbar sein.

Foto: ABDA
Der HV-Tisch muss einfach und direkt erreichbar sein, fordern die Pharmazieräte. Ein Slalom durch Freiwahlregale ist somit zu vermeiden.

Beratung § 20 ApBetrO

Eine strukturierte Beratung aller Kunden und Patienten rund um das Arzneimittel und um Gesundheitsfragen ist eine unverzichtbare Aufgabe im Rahmen des Versorgungsauftrags. Dies beinhaltet die Feststellung des Beratungsbedarfes bei jeder Abgabe von Arzneimitteln. Dies gilt für alle Arzneimittel, auch für die freiverkäuflichen. Der Beratungsbedarf bezieht sich z.B. auf die patientengerechte Dosierung, auf Einnahme- u. Anwendungshinweise, auf Neben- und Wechselwirkungen und auf therapiefördernde Maßnahmen.

Foto: DAZ/A. Schelbert
Gefragt werden muss immer! Der Beratungsbedarf des Patienten ist bei jeder Arzneimittelabgabe festzustellen – unabhängig vom Zulassungsstatus des Arzneimittels, heißt es in der Resolution. Ob diese Forderung erfüllt wird, wollen die Pharmazieräte bei den Revisionen künftig verstärkt kontrollieren.

Im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung der AM-Versorgung wird auch der Bereich Beratung verstärkt durch die PharmazierätInnen im Rahmen der Revision überwacht werden.

Ausstattung Rezeptur – Vorschlag der APD

Nach § 4 Abs. 7 ApBetrO muss jede Apotheke so mit Geräten ausgestattet sein, dass alle Arzneimittel in den dort aufgeführten Darreichungsformen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Jede Apotheke muss aufgrund ihres Versorgungsauftrages sicherstellen, dass Rezepturarzneimittel in einem der Dringlichkeit angemessenen Zeitrahmen hergestellt werden können. Dies beinhaltet ggf. auch die ersatzweise erforderliche individuelle Zubereitung von zeitweise nicht verfügbaren Fertigarzneimitteln (z.B. Notfalltherapeutika).

Für die Herstellung der in § 4 Abs. 7 ApBetrO genannten Darreichungsformen muss in jeder Apotheke eine den aktuellen Anforderungen entsprechende Rezepturausstattung vorhanden sein. Zusätzlich empfiehlt die APD folgende Geräte:

  • Autoklav (Laborautoklav)
  • Geschlossenes Rührsystem
  • Heißluftsterilisator (Trockenschrank)
  • Kapselfüllmaschine für Hartkapseln der Gr. 0 und 1
  • Geräte zur Herstellung von Augentropfen
  • Magnetrührer
  • Feinwaage (Analysenwaage) mit Teilungswert nicht größer als 0,0001 g
  • Rezepturwaage mit Teilungswert nicht größer als 0,01 g und einer Höchstlast von mindestens 2000 g
  • Teewaage geeicht
  • Wasserbad mit Thermostat
  • Gießformen oder Sets für Suppositorien und Ovula
  • Fantaschalen aus Metall oder Glas mit geeignetem Pistill

Darüber hinaus können je nach Umfang von Rezeptur- und Labortätigkeit weitere Geräte notwendig sein. Ergänzend muss eine Grundausstattung an Primärpackmitteln (siehe BAK-Leitlinie Prüfung und Lagerung der Primärpackmittel) in jeder Apotheke vorhanden sein. Diese beinhaltet unter anderem auch PVC-Einmalgießfolien für Zäpfchen und Ovula sowie orale Dosierspritzen (Kolbenpipetten) zur Dosierung flüssiger Peroralia.

Anmerkungen:

Die derzeit verwendeten Fantaschalen und Pistille aus Melaminharz ab- und desorbieren manche Arzneistoffe mit der Gefahr der Kreuzkontamination (z.B. Dithranol, Rifampicin, Vioform, Steinkohlenteer; vgl. Verfärbung). Ferner ist Melaminharz weder säurefest noch hitzebeständig (> 70°C).

Foto: DAZ/A. Schelbert
Glas oder Metall statt Melamin. Die derzeit üblichen Fantaschalen und Pistille aus Melaminharz bergen ein Risiko für Kreuzkontaminationen und sind aus Sicht der Pharmazieräte daher ungeeignet. Sie fordern für die Apothekenausstattung deshalb Fantaschalen aus Glas oder Metall.

Orale Dosierspritzen ermöglichen eine genaue patientenindividuelle Dosierung peroraler Rezepturarzneimittel in einem großen Volumenbereich. Sie sind damit anderen Dosiereinrichtungen in der Regel überlegen und müssen deshalb in jeder Apotheke zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit vorhanden sein.

Nahinfrarot NIR

Die Verwendung von Nahinfrarot ist eine anerkannte Prüfmethode nach Ph. Eur. 8. Für die Verwendung von NIR-Geräten in der Apotheke zur Prüfung der Identität von Ausgangsstoffen ist eine ausreichende und nachweisbare Validierung des verwendeten Gerätes erforderlich. Entscheidend ist die Qualität der vom Hersteller des Gerätes hinterlegten Datenbank. Chargenspezifische Unterschiede bei gleichen Ausgangssubstanzen müssen, wenn vorhanden, dabei berücksichtigt werden.

Die Ausrüstung eines Apothekenlabors zur Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen nach § 6 und § 11 ApBetrO ausschließlich mit einem NIR-Gerät ist nicht ausreichend. Ergänzende Möglichkeiten zur Identitätsprüfung müssen in der Apotheke vorhanden sein.

Die Identität z.B. von anorganischen Salzen, von fetten Ölen und davon abgeleiteten Zubereitungen, von TCM-Drogen und daraus hergestellten Granulaten kann mit NIR allein nicht mit ausreichender Sicherheit geprüft werden.Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte und bei nachgewiesener und anerkannter Validierung kann NIR eine geeignete Methode zur Identitätsprüfung bestimmter Ausgangssubstanzen in der Apotheke sein. 

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