DAZ aktuell

Dumping beim Verblistern verboten!

Beschluss der Apothekerkammer des Saarlandes

BERLIN (daz) | Die Apothekerkammer des Saarlandes hat den Apothekern des Landes das kostenlose Verblistern oder das Verblistern gegen geringfügiges Honorar untersagt. In einem entsprechenden Beschluss stimmte die Kammerversammlung für die Aufnahme des Verbotes in die Berufsordnung.

Die in der Berufsordnung enthaltene Verbotsliste (§ 17) wurde um eine zusätzliche Ziffer ergänzt. Im Wettbewerb ist danach nicht erlaubt: „Kostenlose oder im Verhältnis zum marktgerechten Preis gegen sehr geringfügiges Entgelt gewährte Abgabe und/oder kostenloses oder im Verhältnis zum marktgerechten Preis gegen sehr geringfügiges Entgelt gewährtes Verblistern oder Stellen von Arzneimitteln“. Damit ist das Saarland nach Baden-Württemberg der zweite Kammerbezirk, der für die Zweitverblisterung von Arzneimitteln eine Honorierung vorschreibt. Als marktgerechter Preis gilt ein Honorar von circa 1,50 Euro pro Wochenblister.

Laut Begründung des Antrages verstößt das (fast) kostenlose Verblistern gegen die Preisbindungsvorschrift des § 78 AMG. Diese Regelung diene der gesetzlichen Absicherung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises, durch den im Hinblick auf die Beratungs- und Schlüsselfunktion der Apotheken ein Preiswettbewerb auf der Handelsstufe der Apotheken ausgeschlossen werden solle. „Der danach auf der Einzelhandelsstufe der Apotheken ausgeschlossene Preiswettbewerb wäre dagegen eröffnet, wenn dieser durch Zuwendungen oder Werbegaben unterlaufen werden könnte“, so die Begründung.

Beim Stellen bzw. Verblistern von Arzneimitteln handele es sich um eine Dienstleistung seitens der Apotheken. Sie sei seit Juni 2012 umfassend in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Die hohen gesetzlichen Anforderungen führten dazu, dass das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln mit erheblichen Kosten verbunden sei. Werde es kostenlos oder im Verhältnis zum marktgerechten Preis gegen sehr geringfügiges Entgelt angeboten, handelt es sich daher um eine nicht zulässige Zuwendung. 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.