DAZ aktuell

Rezeptdienst ist kein Versandhandel

Verwaltungsgericht Schwerin zum Fall „Ordermed“

BERLIN (ks) | Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin bedarf ein Apotheker grundsätzlich keiner Versandhandelserlaubnis, wenn er den Rezeptdienst Ordermed einschaltet. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hatte dies anders gesehen und einen Apotheker, der die Online-Bestellplattform nutzt, aufgefordert, hierfür eine Versandhandelserlaubnis zu beantragen. Der Apotheker verweigerte dies und ging gegen die Behörde vor. Nachdem das Gericht am 15. Oktober 2014 in der mündlichen Verhandlung deutlich machte, dass es die Auffassung des Landesamts nicht teilt, zog dieses seine Untersagungsverfügung zurück (Az. 6 A 2026/12).

Die Behörde hatte argumentiert, bereits durch das Angebot, Arzneimittel über den Rezeptdienst nach Hause liefern zu lassen, liege kein Botendienst mehr vor, sondern ein genehmigungspflichtiger Versandhandel. Doch dies ließen die Verwaltungsrichter nicht gelten, wie Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der den betroffenen Apotheker vertreten hat, mitteilte. Sie hätten darauf verwiesen, dass die in der Apothekenbetriebsordnung vorgesehene Einschränkung, wonach der Botendienst nur im Einzelfall zulässig ist, nicht allein aufgrund der werblichen Hervorhebung des Angebotes als überschritten angesehen werden könne. Die Regelung betreffe allein und ausschließlich die tatsächliche Ausgestaltung des Botendienstes in der Apotheke.

Auch wenn es sich hier um einen Einzelfall handelt, in dem nicht einmal ein Urteil ergangen ist, sieht Douglas eine Signalwirkung: „Damit verbietet sich allein aufgrund der Angebote im Internet ein Rückschluss auf den Umfang des Botendienstes, zumal ein nicht unerheblicher Teil der Kunden die Arzneimittel auch nur vorbestellen und dann selbst in der Apotheke abholen.“

Wie Douglas weiter berichtet, gestand das Gericht der Behörde zu, dass das Merkmal „im Einzelfall“ nicht klar sei. Die Stellungnahme der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) habe in diesem Punkt allerdings nicht zur Klärung beigetragen. Der berichterstattende Richter habe die Antwort der Arbeitsgruppe als „einfach nichtssagend“ bezeichnet. Eine solch unbestimmte, die Berufsausübung der Apotheker beschränkende Regelung könne jedoch verfassungsrechtlich problematisch sein. Wann kein Einzelfall mehr vorliege, so die Richter, könne nur negativ bestimmt werden. Das heißt: Ein Einzelfall liegt nicht mehr vor, wenn es sich um einen Regelfall handelt. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Apotheke ansonsten keine normalen Öffnungszeiten mehr anbieten und kein normaler Verkauf in den Apothekenräumen stattfinden würde.

Nachdem das Gericht auch noch verfahrenstechnische Mängel andeutete, weil die Behörde vor Erlass der Verfügung den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und den betroffenen Apotheker nur unzureichend angehört habe, nahm das beklagte Landesamt die Untersagungsverfügung zurück und verpflichtete sich sogar zur Erstattung der Kosten – im Verwaltungsverfahren ein eher ungewöhnlicher Zug. 

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